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Das Gesamtgeschäft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Analyse, Bewertung und Weiterentwicklung der deliktsspezifischen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Täterschaft und Teilnahme.
Benjamin Schnürer

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Produktbeschreibung

Benjamin Schnürer, geboren 1984 in Bruchsal, studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und an der University of Leeds Rechtswissenschaften. Nach der Ablegung des Ersten Staatsexamens im Jahr 2009 absolvierte er das Referendariat in Rheinland-Pfalz, u.a. mit Stationen beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bonn und an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Das Referendariat schloss er 2011 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Seit der Fertigstellung seiner Dissertation an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Jahr 2013 ist er im Höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg tätig, derzeit als Staatsanwalt in der Abteilung für Organisierte Kriminalität und Betäubungsmittel bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe.
Der Autor widmet sich einem Tatbestand, der in der Literatur – trotz der erheblichen praktischen Bedeutung – bislang kaum Aufmerksamkeit gefunden hat. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage nach der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Neben einer ausführlichen Darstellung und Analyse der Rechtsprechung wird besonderes Gewicht auf das Kriterium des Gesamtgeschäfts gelegt, das der Bundesgerichtshof seit Kurzem zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme heranzieht. Dabei wird aufgezeigt, dass diese bislang kaum wahrgenommene neue Rechtsprechungslinie gewichtigen dogmatischen und praktischen Bedenken begegnet, aber auf einem sachgerechten Grundgedanken beruht. Ausgehend davon wird ein Vorschlag zur Neuinterpretation entwickelt, der den ausufernden Tatbestand bereits auf Definitionsebene einschränkt und dogmatische Widersprüche vermeidet.
EinleitungDas Desinteresse der Wissenschaft – Die Bedeutung in der Praxis – Untersuchungsgegenstand – Gang der Untersuchung1. Der Begriff des HandeltreibensDie Aufnahme des Begriffs durch den Gesetzgeber – Der Begriff in der Rechtsprechung – Der Begriff in der Literatur – Die Stellung des Handeltreibens im Vergleich zu den anderen Tatmodalitäten2. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in der RechtsprechungTeilnahme auch bei eigenhändiger Verwirklichung – Das Fehlen von Eigennützigkeit – Abgrenzungskriterien – Die neue Rechtsprechung zum Gesamtgeschäft3. Bewertung der RechtsprechungAllgemeine Einordnung – Relevanz für die Praxis – Vorzüge der gewählten Lösung – Befürchtung von Strafbarkeitslücken – Wertungswiderspruch zum Grundstoffüberwachungsgesetz – Keine Entkräftung der grundsätzlichen Kritik am Begriff des Handeltreibens – Inkonsistenzen im Vergleich zur allgemeinen Dogmatik – Fehlende Rechtssicherheit – Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – Zusammenfassung4. Eigener AnsatzAnforderungen an eine Neufassung – Die Rechtsprechung zum Gesamtgeschäft als Ausgangsbasis – Die Lehre vom Organisationsdelikt als Auslegungsanregung – Die Neufassung des Handeltreibens – Die Folgen der Neufassung – Die Neufassung als Ergebnis der AuslegungSchlussbetrachtungZusammenfassung der ErgebnisseAnhangLiteraturverzeichnis
Der Autor widmet sich einem Tatbestand, der in der Literatur – trotz der erheblichen praktischen Bedeutung – bislang kaum Aufmerksamkeit gefunden hat. Im Zentrum der Untersuchung steht das Kriterium des Gesamtgeschäfts, das der Bundesgerichtshof seit kurzem zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme heranzieht. Dabei wird aufgezeigt, dass diese neue Rechtsprechungslinie gewichtigen dogmatischen und praktischen Bedenken begegnet, aber auf einem sachgerechten Grundgedanken beruht, der für den abschließenden Vorschlag zur Neuinterpretation des Tatbestandes fruchtbar gemacht wird.
Der Autor widmet sich einem Tatbestand, der in der Literatur - trotz der erheblichen praktischen Bedeutung - bislang kaum Aufmerksamkeit gefunden hat. Im Zentrum der Untersuchung steht das Kriterium des Gesamtgeschäfts, das der Bundesgerichtshof seit kurzem zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme heranzieht. Dabei wird aufgezeigt, dass diese neue Rechtsprechungslinie gewichtigen dogmatischen und praktischen Bedenken begegnet, aber auf einem sachgerechten Grundgedanken beruht, der für den abschließenden Vorschlag zur Neuinterpretation des Tatbestandes fruchtbar gemacht wird.
Der Autor widmet sich einem Tatbestand, der in der Literatur - trotz der erheblichen praktischen Bedeutung - bislang kaum Aufmerksamkeit gefunden hat. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage nach der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Neben einer ausführlichen Darstellung und Analyse der Rechtsprechung wird besonderes Gewicht auf das Kriterium des Gesamtgeschäfts gelegt, das der Bundesgerichtshof seit Kurzem zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme heranzieht. Dabei wird aufgezeigt, dass diese bislang kaum wahrgenommene neue Rechtsprechungslinie gewichtigen dogmatischen und praktischen Bedenken begegnet, aber auf einem sachgerechten Grundgedanken beruht. Ausgehend davon wird ein Vorschlag zur Neuinterpretation entwickelt, der den ausufernden Tatbestand bereits auf Definitionsebene einschränkt und dogmatische Widersprüche vermeidet.
Einleitung

Das Desinteresse der Wissenschaft - Die Bedeutung in der Praxis - Untersuchungsgegenstand - Gang der Untersuchung

1. Der Begriff des Handeltreibens

Die Aufnahme des Begriffs durch den Gesetzgeber - Der Begriff in der Rechtsprechung - Der Begriff in der Literatur - Die Stellung des Handeltreibens im Vergleich zu den anderen Tatmodalitäten

2. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in der Rechtsprechung

Teilnahme auch bei eigenhändiger Verwirklichung - Das Fehlen von Eigennützigkeit - Abgrenzungskriterien - Die neue Rechtsprechung zum Gesamtgeschäft

3. Bewertung der Rechtsprechung

Allgemeine Einordnung - Relevanz für die Praxis - Vorzüge der gewählten Lösung - Befürchtung von Strafbarkeitslücken - Wertungswiderspruch zum Grundstoffüberwachungsgesetz - Keine Entkräftung der grundsätzlichen Kritik am Begriff des Handeltreibens - Inkonsistenzen im Vergleich zur allgemeinen Dogmatik - Fehlende Rechtssicherheit - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Zusammenfassung

4. Eigener Ansatz

Anforderungen an eine Neufassung - Die Rechtsprechung zum Gesamtgeschäft als Ausgangsbasis - Die Lehre vom Organisationsdelikt als Auslegungsanregung - Die Neufassung des Handeltreibens - Die Folgen der Neufassung - Die Neufassung als Ergebnis der Auslegung

Schlussbetrachtung

Zusammenfassung der Ergebnisse

Anhang

Literaturverzeichnis
Dissertationsschrift


Über den Autor



Benjamin Schnürer, geboren 1984 in Bruchsal, studierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und an der University of Leeds Rechtswissenschaften. Nach der Ablegung des Ersten Staatsexamens im Jahr 2009 absolvierte er das Referendariat in Rheinland-Pfalz, u.a. mit Stationen beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bonn und an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Das Referendariat schloss er 2011 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Seit der Fertigstellung seiner Dissertation an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Jahr 2013 ist er im Höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg tätig, derzeit als Staatsanwalt in der Abteilung für Organisierte Kriminalität und Betäubungsmittel bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe.


Klappentext



Der Autor widmet sich einem Tatbestand, der in der Literatur - trotz der erheblichen praktischen Bedeutung - bislang kaum Aufmerksamkeit gefunden hat. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage nach der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Neben einer ausführlichen Darstellung und Analyse der Rechtsprechung, wird besonderes Gewicht auf das Kriterium des Gesamtgeschäfts gelegt, das der Bundesgerichtshof seit kurzem zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme heranzieht. Dabei wird aufgezeigt, dass diese bislang kaum wahrgenommene neue Rechtsprechungslinie gewichtigen dogmatischen und praktischen Bedenken begegnet, aber auf einem sachgerechten Grundgedanken beruht. Ausgehend davon wird ein Vorschlag zur Neuinterpretation entwickelt, der den ausufernden Tatbestand bereits auf Definitionsebene einschränkt und dogmatische Widersprüche vermeidet.



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