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Zum Begriff der Gesetzesumgehung im materiellen Strafrecht und seiner Bedeutung für die praktische Anwendung des Rechts.
Dissertationsschrift
Thomas Schröder

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Produktbeschreibung

Thomas Schröder (* 1979 in Kiel) studierte 1998/1999 Politik und Ökonomie an der Universität Exeter (GB) und von 1999 bis 2004 Rechtswissenschaften an den Universitäten Bayreuth und Göttingen. Nach dem ersten jur. Staatsexamen im September 2004 schrieb er seine Dissertation zu Gesetzesumgehungen im Strafrecht unter der Betreuung von Professor Dr. Gerhard Dannecker (Heidelberg) und war zugleich wiss. Hilfskraft am Lehrstuhl von Professor Dr. Fritz Loos (Göttingen). Nach dem Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht (Hamburg) legte Thomas Schröder im November 2009 das zweite jur. Staatsexamen ab. Die Promotion erfolgte im Juni 2011. Von Juni 2010 bis April 2013 arbeitete Thomas Schröder als angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Clifford Chance auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts (Frankfurt). Seit Mai 2013 ist er in der Compliance-Abteilung der Deutsche Bahn AG tätig (ebenfalls Frankfurt).
Nach einer Bestandsaufnahme möglicher Umgehungshandlungen im deutschen Strafrecht geht Thomas Schröder im ersten Teil seiner Arbeit der allgemeinen rechtstheoretischen Fragestellung nach, was (insbesondere im Strafrecht) Umgehungshandlungen eigentlich kennzeichnet. Auf Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse erörtert er im zweiten Teil ausführlich, ob sich für die an das strenge Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten Besonderheiten bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung daraus ergeben, dass eine Gesetzesumgehung erkannt worden ist.Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis der Untersuchung, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Lücke des Gesetzes aus: Sein Wortlaut erfasst nicht mehr, was nach Sinn und Zweck erfasst sein soll. Dieser Befund darf allerdings, so ein weiteres wesentliches Ergebnis, nicht dazu führen, aufgrund materieller Gerechtigkeitserwägungen das Gesetzlichkeitsprinzip für im Einzelfall als unbillig empfundene Straffreistellungen aufzugeben. Die erfolgreiche Gesetzesumgehung bleibt damit – teleologisch betrachtet – ein Paradoxon der Rechtstheorie, denn sie beschreibt die unilaterale Normänderung durch den eigentlich Normunterworfenen.
EinleitungA. Zur VorgehensweiseB. Mögliche Umgehungssachverhalte im heutigen StrafrechtDie allgemeine Strafrechtslehre – Der Besondere Teil inklusive des so genannten NebenstrafrechtsC. ZwischenergebnisseDie Gesetzesumgehung als Problem der Normgeltung – Umgehungen und Erschleichungen – Scheinhandlungen und Scheingeschäfte – Wissenschaftliche und rechtstatsächliche Relevanz der Problematik – Zum Erfolgskriterium – Mehraktigkeit der Umgehungshandlung im Strafrecht – Identität der Umgehungsproblematik für jede Deliktsebene – Die Verwendung des Umgehungs- und Erschleichungsbegriffs durch den Gesetzgeber – Problemfälle für die Feststellung einer normzweckverletzenden Handlung – Offene Fragen zum UmgehungsbegriffD. Weitere Annäherung an den UmgehungsterminusBisherige Begriffsbildungen zur Umgehung im Strafrecht – Ein Seitenblick auf die Behandlung der Gesetzesumgehung im Zivilrecht – Zusammenfassung und Ausblick – Entwicklung eigener Kriterien eines strafrechtlichen UmgehungsbegriffsE. Relevanz und Tauglichkeit des Begriffs der Gesetzesumgehung für die RechtspraxisDer grundsätzliche Beurteilungsspielraum des Richters bei der Rechtsfindung – Der Beurteilungsspielraum bei der Gesetzesumgehung – Der verbleibende methodologische Wert des Umgehungsbegriffs für die RechtsfolgenbegründungF. Was bleibt von dem Phänomen »Gesetzesumgehung« im Strafrecht?Zusammenfassung der ErgebnisseLiteraturverzeichnisPersonen- und Stichwortverzeichnis
Zunächst untersucht der Autor, was Gesetzesumgehung in rechtstheoretischer Hinsicht ausmacht. Sodann erörtert er, ob für die an das Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten deshalb Sonderregeln gelten dürfen, weil eine Gesetzesumgehung erkannt wurde. Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Gesetzeslücke aus: Sein Wortlaut erfasst nicht, was nach dem Telos erfasst sein soll. Diese Erkenntnis darf aber nicht dazu führen, das Gesetzlichkeitsprinzip wegen des Befunds »Gesetzesumgehung« aufzugeben. Das geltende Strafrecht lässt hierfür keinen Raum.
Zunächst untersucht der Autor, was Gesetzesumgehung in rechtstheoretischer Hinsicht ausmacht. Sodann erörtert er, ob für die an das Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten deshalb Sonderregeln gelten dürfen, weil eine Gesetzesumgehung erkannt wurde. Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Gesetzeslücke aus: Sein Wortlaut erfasst nicht, was nach dem Telos erfasst sein soll. Diese Erkenntnis darf aber nicht dazu führen, das Gesetzlichkeitsprinzip wegen des Befunds "Gesetzesumgehung" aufzugeben. Das geltende Strafrecht lässt hierfür keinen Raum.
Nach einer Bestandsaufnahme möglicher Umgehungshandlungen im deutschen Strafrecht geht Thomas Schröder im ersten Teil seiner Arbeit der allgemeinen rechtstheoretischen Fragestellung nach, was (insbesondere im Strafrecht) Umgehungshandlungen eigentlich kennzeichnet. Auf Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse erörtert er im zweiten Teil ausführlich, ob sich für die an das strenge Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten Besonderheiten bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung daraus ergeben, dass eine Gesetzesumgehung erkannt worden ist.

Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis der Untersuchung, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Lücke des Gesetzes aus: Sein Wortlaut erfasst nicht mehr, was nach Sinn und Zweck erfasst sein soll. Dieser Befund darf allerdings, so ein weiteres wesentliches Ergebnis, nicht dazu führen, aufgrund materieller Gerechtigkeitserwägungen das Gesetzlichkeitsprinzip für im Einzelfall als unbillig empfundene Straffreistellungen aufzugeben. Die erfolgreiche Gesetzesumgehung bleibt damit - teleologisch betrachtet - ein Paradoxon der Rechtstheorie, denn sie beschreibt die unilaterale Normänderung durch den eigentlich Normunterworfenen.
Einleitung

A. Zur Vorgehensweise

B. Mögliche Umgehungssachverhalte im heutigen Strafrecht

Die allgemeine Strafrechtslehre - Der Besondere Teil inklusive des so genannten Nebenstrafrechts

C. Zwischenergebnisse

Die Gesetzesumgehung als Problem der Normgeltung - Umgehungen und Erschleichungen - Scheinhandlungen und Scheingeschäfte - Wissenschaftliche und rechtstatsächliche Relevanz der Problematik - Zum Erfolgskriterium - Mehraktigkeit der Umgehungshandlung im Strafrecht - Identität der Umgehungsproblematik für jede Deliktsebene - Die Verwendung des Umgehungs- und Erschleichungsbegriffs durch den Gesetzgeber - Problemfälle für die Feststellung einer normzweckverletzenden Handlung - Offene Fragen zum Umgehungsbegriff

D. Weitere Annäherung an den Umgehungsterminus

Bisherige Begriffsbildungen zur Umgehung im Strafrecht - Ein Seitenblick auf die Behandlung der Gesetzesumgehung im Zivilrecht - Zusammenfassung und Ausblick - Entwicklung eigener Kriterien eines strafrechtlichen Umgehungsbegriffs

E. Relevanz und Tauglichkeit des Begriffs der Gesetzesumgehung für die Rechtspraxis

Der grundsätzliche Beurteilungsspielraum des Richters bei der Rechtsfindung - Der Beurteilungsspielraum bei der Gesetzesumgehung - Der verbleibende methodologische Wert des Umgehungsbegriffs für die Rechtsfolgenbegründung

F. Was bleibt von dem Phänomen »Gesetzesumgehung« im Strafrecht?

Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Personen- und Stichwortverzeichnis
Dissertationsschrift


Inhaltsverzeichnis



Einleitung A. Zur Vorgehensweise B. Mögliche Umgehungssachverhalte im heutigen Strafrecht Die allgemeine Strafrechtslehre - Der Besondere Teil inklusive des so genannten Nebenstrafrechts C. Zwischenergebnisse Die Gesetzesumgehung als Problem der Normgeltung - Umgehungen und Erschleichungen - Scheinhandlungen und Scheingeschäfte - Wissenschaftliche und rechtstatsächliche Relevanz der Problematik - Zum Erfolgskriterium - Mehraktigkeit der Umgehungshandlung im Strafrecht - Identität der Umgehungsproblematik für jede Deliktsebene - Die Verwendung des Umgehungs- und Erschleichungsbegriffs durch den Gesetzgeber - Problemfälle für die Feststellung einer normzweckverletzenden Handlung - Offene Fragen zum Umgehungsbegriff D. Weitere Annäherung an den Umgehungsterminus Bisherige Begriffsbildungen zur Umgehung im Strafrecht - Ein Seitenblick auf die Behandlung der Gesetzesumgehung im Zivilrecht - Zusammenfassung und Ausblick - Entwicklung eigener Kriterien eines strafrechtlichen Umgehungsbegriffs E. Relevanz und Tauglichkeit des Begriffs der Gesetzesumgehung für die Rechtspraxis Der grundsätzliche Beurteilungsspielraum des Richters bei der Rechtsfindung - Der Beurteilungsspielraum bei der Gesetzesumgehung - Der verbleibende methodologische Wert des Umgehungsbegriffs für die Rechtsfolgenbegründung F. Was bleibt von dem Phänomen »Gesetzesumgehung« im Strafrecht? Zusammenfassung der Ergebnisse Literaturverzeichnis Personen- und Stichwortverzeichnis


Klappentext



Nach einer Bestandsaufnahme möglicher Umgehungshandlungen im deutschen Strafrecht geht Thomas Schröder im ersten Teil seiner Arbeit der allgemeinen rechtstheoretischen Fragestellung nach, was (insbesondere im Strafrecht) Umgehungshandlungen eigentlich kennzeichnet. Auf Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse erörtert er im zweiten Teil ausführlich, ob sich für die an das strenge Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten Besonderheiten bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung daraus ergeben, dass eine Gesetzesumgehung erkannt worden ist. Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis der Untersuchung, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Lücke des Gesetzes aus: Sein Wortlaut erfasst nicht mehr, was nach Sinn und Zweck erfasst sein soll. Dieser Befund darf allerdings, so ein weiteres wesentliches Ergebnis, nicht dazu führen, aufgrund materieller Gerechtigkeitserwägungen das Gesetzlichkeitsprinzip für im Einzelfall als unbillig empfundene Straffreistellungen aufzugeben. Die erfolgreiche Gesetzesumgehung bleibt damit - teleologisch betrachtet - ein Paradoxon der Rechtstheorie, denn sie beschreibt die unilaterale Normänderung durch den eigentlich Normunterworfenen.



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