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Rücktritt und Normgeltung.
Zum Einfluss glaubwürdiger Umkehr auf die Rechtsfolgebestimmung.
Heike Wege

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Produktbeschreibung

Heike Wege, Jahrgang 1982, studierte von 2001 bis 2006 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Nach dem ersten Staatsexamen arbeitete sie neben ihrer Promotion als Dozentin für das Juristische Repetitorium hemmer. Auch war sie während dieser Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl ihres Doktorvaters Prof. Dr. G. Freund beschäftigt. Derzeit absolviert sie ihr Referendariat am Landgericht Koblenz.
Nach geltendem Recht bleibt, wer vom Versuch einer Straftat zurücktritt, straflos. Obwohl schon viel darüber geschrieben worden ist, wie man dieses gesetzliche Privileg rechtsdogmatisch, wenigstens aber rechtspolitisch begründen soll, und noch mehr darüber, wie man die Rücktrittsvorschrift denn nun anwenden soll, sucht man eines vergebens: Eine Abhandlung, die den Rücktritt vom Versuch in ein System des positiven Nachtatverhaltens einbettet. Der Schlüssel zum Geheimnis der Straflosigkeit durch Nachtatverhalten liegt darin, dass der Täter hier selbst etwas leistet, was ansonsten allein der strafende Staat besorgt - zu zeigen, dass die gerade verletzte Norm trotz der Verletzung weiter gelten soll. Das Strafrechtssystem macht sich nicht nur den Normverstoß, sondern tatsächlich auch den Täter zunutze, um glaubwürdig erklären zu können: Die Rechtsordnung bleibt in Kraft!
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Der Rücktritt vom Versuch: Grund und Grenzen der Begründbarkeit eines Privilegs: "Rechtstheorien" - Kriminalpolitische Theorie der "Goldenen Brücke" - Verdienstlichkeitstheorie (Gnaden-, Prämientheorie) - Schulderfüllungstheorie - Opferschutzgedanke - Strafzwecktheorie - 2. Der angemessene Begründungsrahmen: Zweck von Strafe: Die Zweckgebundenheit von Strafe - Der Rechtsgüterschutz als legitimer Zweck von Strafe - Die Geltungskraft der verletzten Verhaltensnorm als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut - Die Geeignetheit von Strafe zum Schutz der Geltungskraft der Verhaltensnormenordnung - 3. Abschließende Festigung des Begründungsrahmens: Kein eigener Strafgrund des Versuchs: Objektive Versuchslehren - Subjektive Versuchslehre - Anerkennungstheorie - Eindruckstheorie - Verhaltensnormtheoretische Analyse und Synthese der Strafbegründungsmodelle - 4. Das Begründungsmodell: Ränge der Strafzweckerreichung durch positives Nachtatverhalten: Der Rücktritt als positives Nachtatverhalten - Die Strafzweckerreichung durch kommunikativ hinreichend glaubwürdiges Nachtatverhalten - 5. Die erste Inspektion des § 24 StGB: Nachtatverhaltensanalyse: Erfolgsvereitelungsvarianten - Einschränkende Glaubwürdigkeitsmerkmale - Mängelaufstellung: Strafzweckverfehlendes Nachtatverhalten - 6. Die zweite Inspektion des § 24 StGB: Tatbegriffsanalyse: Extensiver Tatbegriff: Die Gesamtbetrachtungslehre - Strukturelles Glaubwürdigkeitsproblem der Gesamtbetrachtungslehre: Der temporäre Nachtatherrschaftsverlust - Restriktiver Tatbegriff: Die Einzelaktstheorie - 7. Die praktischen Konsequenzen: Notversorgung de lege lata und Rehabilitationsmaßnahmen de lege ferenda - Zusammenfassung der Untersuchung in Thesen - Literatur- und Sachwortverzeichnis
Der Schlüssel zum Geheimnis der Straflosigkeit beim Rücktritt vom Versuch liegt darin, dass der Täter hier selbst etwas leistet, was ansonsten allein der strafende Staat besorgt - zu zeigen, dass die gerade verletzte Norm trotz der Verletzung weiter gelten soll. Das Strafrechtssystem macht sich nicht nur den Normverstoß, sondern tatsächlich auch den Täter zunutze, um glaubwürdig erklären zu können: Die Rechtsordnung bleibt in Kraft!


Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Der Rücktritt vom Versuch: Grund und Grenzen der Begründbarkeit eines Privilegs: "Rechtstheorien" - Kriminalpolitische Theorie der "Goldenen Brücke" - Verdienstlichkeitstheorie (Gnaden-, Prämientheorie) - Schulderfüllungstheorie - Opferschutzgedanke - Strafzwecktheorie - 2. Der angemessene Begründungsrahmen: Zweck von Strafe: Die Zweckgebundenheit von Strafe - Der Rechtsgüterschutz als legitimer Zweck von Strafe - Die Geltungskraft der verletzten Verhaltensnorm als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut - Die Geeignetheit von Strafe zum Schutz der Geltungskraft der Verhaltensnormenordnung - 3. Abschließende Festigung des Begründungsrahmens: Kein eigener Strafgrund des Versuchs: Objektive Versuchslehren - Subjektive Versuchslehre - Anerkennungstheorie - Eindruckstheorie - Verhaltensnormtheoretische Analyse und Synthese der Strafbegründungsmodelle - 4. Das Begründungsmodell: Ränge der Strafzweckerreichung durch positives Nachtatverhalten: Der Rücktritt als positives Nachtatverhalten - Die Strafzweckerreichung durch kommunikativ hinreichend glaubwürdiges Nachtatverhalten - 5. Die erste Inspektion des
24 StGB: Nachtatverhaltensanalyse: Erfolgsvereitelungsvarianten - Einschränkende Glaubwürdigkeitsmerkmale - Mängelaufstellung: Strafzweckverfehlendes Nachtatverhalten - 6. Die zweite Inspektion des
24 StGB: Tatbegriffsanalyse: Extensiver Tatbegriff: Die Gesamtbetrachtungslehre - Strukturelles Glaubwürdigkeitsproblem der Gesamtbetrachtungslehre: Der temporäre Nachtatherrschaftsverlust - Restriktiver Tatbegriff: Die Einzelaktstheorie - 7. Die praktischen Konsequenzen: Notversorgung de lege lata und Rehabilitationsmaßnahmen de lege ferenda - Zusammenfassung der Untersuchung in Thesen - Literatur- und Sachwortverzeichnis
Dissertationsschrift


Über den Autor



Heike Wege, Jahrgang 1982, studierte von 2001 bis 2006 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Nach dem ersten Staatsexamen arbeitete sie neben ihrer Promotion als Dozentin für das Juristische Repetitorium hemmer. Auch war sie während dieser Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl ihres Doktorvaters Prof. Dr. G. Freund beschäftigt. Derzeit absolviert sie ihr Referendariat am Landgericht Koblenz.


Inhaltsverzeichnis



Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Der Rücktritt vom Versuch: Grund und Grenzen der Begründbarkeit eines Privilegs: "Rechtstheorien" - Kriminalpolitische Theorie der "Goldenen Brücke" - Verdienstlichkeitstheorie (Gnaden-, Prämientheorie) - Schulderfüllungstheorie - Opferschutzgedanke - Strafzwecktheorie - 2. Der angemessene Begründungsrahmen: Zweck von Strafe: Die Zweckgebundenheit von Strafe - Der Rechtsgüterschutz als legitimer Zweck von Strafe - Die Geltungskraft der verletzten Verhaltensnorm als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut - Die Geeignetheit von Strafe zum Schutz der Geltungskraft der Verhaltensnormenordnung - 3. Abschließende Festigung des Begründungsrahmens: Kein eigener Strafgrund des Versuchs: Objektive Versuchslehren - Subjektive Versuchslehre - Anerkennungstheorie - Eindruckstheorie - Verhaltensnormtheoretische Analyse und Synthese der Strafbegründungsmodelle - 4. Das Begründungsmodell: Ränge der Strafzweckerreichung durch positives Nachtatverhalten: Der Rücktritt als positives Nachtatverhalten - Die Strafzweckerreichung durch kommunikativ hinreichend glaubwürdiges Nachtatverhalten - 5. Die erste Inspektion des § 24 StGB: Nachtatverhaltensanalyse: Erfolgsvereitelungsvarianten - Einschränkende Glaubwürdigkeitsmerkmale - Mängelaufstellung: Strafzweckverfehlendes Nachtatverhalten - 6. Die zweite Inspektion des § 24 StGB: Tatbegriffsanalyse: Extensiver Tatbegriff: Die Gesamtbetrachtungslehre - Strukturelles Glaubwürdigkeitsproblem der Gesamtbetrachtungslehre: Der temporäre Nachtatherrschaftsverlust - Restriktiver Tatbegriff: Die Einzelaktstheorie - 7. Die praktischen Konsequenzen: Notversorgung de lege lata und Rehabilitationsmaßnahmen de lege ferenda - Zusammenfassung der Untersuchung in Thesen - Literatur- und Sachwortverzeichnis


Klappentext



Nach geltendem Recht bleibt, wer vom Versuch einer Straftat zurücktritt, straflos. Obwohl schon viel darüber geschrieben worden ist, wie man dieses gesetzliche Privileg rechtsdogmatisch, wenigstens aber rechtspolitisch begründen soll, und noch mehr darüber, wie man die Rücktrittsvorschrift denn nun anwenden soll, sucht man eines vergebens: Eine Abhandlung, die den Rücktritt vom Versuch in ein System des positiven Nachtatverhaltens einbettet. Der Schlüssel zum Geheimnis der Straflosigkeit durch Nachtatverhalten liegt darin, dass der Täter hier selbst etwas leistet, was ansonsten allein der strafende Staat besorgt - zu zeigen, dass die gerade verletzte Norm trotz der Verletzung weiter gelten soll. Das Strafrechtssystem macht sich nicht nur den Normverstoß, sondern tatsächlich auch den Täter zunutze, um glaubwürdig erklären zu können: Die Rechtsordnung bleibt in Kraft!



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