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Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen.
Wettbewerbs- oder individualschützende Funktion des § 20 Abs. 2 GWB.
Monika Taube

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Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen.

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Produktbeschreibung

Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Entwicklung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen - 2. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB: Normadressaten im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB - Verbotenes Verhalten im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB - Mögliche Reduktion des Geltungsbereichs des § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB durch das EG-Kartellrecht - Ergebnis - 3. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen im EG-Kartellrecht: Modell der Art. 81 EG und Art. 82 EG und deren Verhältnis zueinander - Diskriminierung durch "relativ marktstarke" Unternehmen als verbotene wettbewerbsschädigende Verhaltenskoordination im Sinne des Art. 81 EG - Diskriminierung durch "relativ marktstarke" Unternehmen als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG - Ergebnis - 4. Verhältnis von § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB zu Art. 81 und 82 EG - 5. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten: Frankreich - Österreich - Italien - Griechenland - Ergebnis - 6. Rechtssystematische Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB - 7. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen nach der 7. GWB-Novelle: Inhalt und Ziel der 7. GWB-Novelle - Veränderung der Bedeutung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen bei Abhängigkeit auf Grund individuell-unternehmensbezogener Umstände - Veränderung der Bedeutung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen bei Abhängigkeit auf Grund generell-marktbezogener Umstände - Ergebnis - Schlussbetrachtung - Entscheidungsverzeichnis - Literatur- und Stichwortverzeichnis
Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach
20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des
20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert
20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte
20 GWB abgeschafft werden.
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Entwicklung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen - 2. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen nach
20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB: Normadressaten im Sinne des
20 Abs. 2 GWB - Verbotenes Verhalten im Sinne des
20 Abs. 1 GWB - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen
20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB - Mögliche Reduktion des Geltungsbereichs des
20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB durch das EG-Kartellrecht - Ergebnis - 3. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen im EG-Kartellrecht: Modell der Art. 81 EG und Art. 82 EG und deren Verhältnis zueinander - Diskriminierung durch "relativ marktstarke" Unternehmen als verbotene wettbewerbsschädigende Verhaltenskoordination im Sinne des Art. 81 EG - Diskriminierung durch "relativ marktstarke" Unternehmen als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG - Ergebnis - 4. Verhältnis von
20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB zu Art. 81 und 82 EG - 5. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten: Frankreich - Österreich - Italien - Griechenland - Ergebnis - 6. Rechtssystematische Einordnung des
20 Abs. 2 GWB - 7. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen nach der 7. GWB-Novelle: Inhalt und Ziel der 7. GWB-Novelle - Veränderung der Bedeutung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen bei Abhängigkeit auf Grund individuell-unternehmensbezogener Umstände - Veränderung der Bedeutung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen bei Abhängigkeit auf Grund generell-marktbezogener Umstände - Ergebnis - Schlussbetrachtung - Entscheidungsverzeichnis - Literatur- und Stichwortverzeichnis
Dissertationsschrift

Inhaltsverzeichnis



Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Entwicklung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen - 2. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB: Normadressaten im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB - Verbotenes Verhalten im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB - Mögliche Reduktion des Geltungsbereichs des § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB durch das EG-Kartellrecht - Ergebnis - 3. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen im EG-Kartellrecht: Modell der Art. 81 EG und Art. 82 EG und deren Verhältnis zueinander - Diskriminierung durch "relativ marktstarke" Unternehmen als verbotene wettbewerbsschädigende Verhaltenskoordination im Sinne des Art. 81 EG - Diskriminierung durch "relativ marktstarke" Unternehmen als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EG - Ergebnis - 4. Verhältnis von § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB zu Art. 81 und 82 EG - 5. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten: Frankreich - Österreich - Italien - Griechenland - Ergebnis - 6. Rechtssystematische Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB - 7. Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für "relativ marktstarke" Unternehmen nach der 7. GWB-Novelle: Inhalt und Ziel der 7. GWB-Novelle - Veränderung der Bedeutung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen bei Abhängigkeit auf Grund individuell-unternehmensbezogener Umstände - Veränderung der Bedeutung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes für "relativ marktstarke" Unternehmen bei Abhängigkeit auf Grund generell-marktbezogener Umstände - Ergebnis - Schlussbetrachtung - Entscheidungsverzeichnis - Literatur- und Stichwortverzeichnis


Klappentext



Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.



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