reine Buchbestellungen ab 5 Euro senden wir Ihnen Portofrei zuDiesen Artikel senden wir Ihnen ohne weiteren Aufpreis als PAKET

Korruption ohne Reue?
Die tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht unter besonderer Betrachtung der Korruptionsdelikte §§ 299, 299a und 299b StGB.
Simone Breit

99,90 €

inkl. MwSt. · Portofrei
Lieferzeit 8-9 Werktage
Menge:

Produktbeschreibung

Simone Breit studied law at the Johannes Gutenberg University in Mainz with a focus on criminal law. After her legal clerkship at the Regional Court of Mainz, she worked as a research assistant at the Chair of Criminal Law and Criminal Procedure of Prof. Dr. Jan Zopfs from 2016 - 2019. Since 2016, she has been working at the law firm Knierim & Kollegen in Mainz, which specializes in white-collar criminal law; she is now a partner of the firm. She is active as a lecturer at various universities and was awarded her doctorate in 2021.|Simone Breit studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz mit strafrechtlichem Schwerpunkt. Nach dem Referendariat am Landgericht Mainz war sie von 2016 bis 2019 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht von Herrn Prof. Dr. Jan Zopfs tätig. Seit 2016 arbeitet sie in der auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei Knierim & Kollegen in Mainz; dort ist sie nunmehr Partnerin. Sie ist als Lehrbeauftragte an verschiedenen Hochschulen tätig und wurde im Jahr 2021 zum Dr. jur. promoviert.
Sowohl § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) als auch §§ 299a und 299b StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, denn Regelungen zur tätigen Reue finden sich im Strafgesetzbuch nur vereinzelt und sie folgen – so die allgemeine Meinung – keiner Systematik. Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt. Bei der Untersuchung der Delikte kristallisiert sich die Einordnung als Kumulationsdelikt, einer besonderen Form des abstrakten Gefährdungsdelikts, als wesentlicher Anknüpfungspunkt heraus. Die anschließende Frage nach dem Hintergrund der privilegierenden Wirkung tätiger Reue führt zu grundlegenden Überlegungen, die letztlich auf die Strafzwecke abzielen. Schließlich werden die Korruptionsdelikte wieder in den Blick genommen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue bei §§ 299, 299a und 299b StGB vorgeschlagen.|»Corruption without Remorse? Active Repentance in Commercial Criminal Law with Special Consideration of the Offenses of Corruption §§ 299, 299a, and 299b StGB«: Neither Section 299 nor Sections 299a and 299b of the Criminal Code contain any regulation on active repentance. This is not unusual, since regulations of active repentance - according to the general opinion - do not follow any systematic. This statement is put to the test by Simone Breit with regard to the offenses of economic criminal law. The connecting factors and criteria identified in the course of the study are then applied to corruption offenses. The work ends with a proposal for a specific regulation on active repentance in the corruption offenses.
Einleitung und Gang der UntersuchungErster Teil: Untersuchungsgegenstand Wirtschaftsstrafrecht1. Definition des Wirtschaftsstrafrechts: Strafprozessuale Definition — Kriminologische Definitionen — Strafrechtsdogmatische Definition2. Umfang des Wirtschaftsstrafrechts: Korruptionsdelikte als Wirtschaftsstraftaten — Wirtschaftsstrafrechtliche RegelungenZweiter Teil: Tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht im Vergleich1. Vergleichskriterien: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikt — Gefährdungs- und Verletzungsdelikte — Versuch / Vollendung / Beendigung2. Anwendung der Kriterien auf die Delikte des Wirtschaftsstrafrechts Regelung einer tätigen Reue: § 149 StGB — § 261 StGB — § 264 StGB — § 264a StGB — § 265b StGB — § 266a StGB — § 298 StGB — § 370 AO3. Nachtatverhalten: Strafbedürfnis — Privilegierendes NachtatverhaltenDritter Teil: Korruptionsdelikte und tätige Reue1. Darstellung und Analyse der Vorschriften: Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen — Deliktsart — Versuch / Vollendung / Beendigung2. Die Regelung einer tätigen Reue bei den Korruptionsdelikten: Rechtslage de lege lata — Ausgestaltung einer gesetzlichen RegelungVierter Teil: Thesenartige Zusammenfassung der UntersuchungsergebnisseLiteratur- und Stichwortverzeichnis
Sowohl § 299 StGB als auch §§ 299a und 299b StGB sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, da Regelungen der tätigen Reue – so die allgemeine Meinung – keiner Systematik folgen. Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt. Die im Zuge der Untersuchung erkannten Anknüpfungspunkte und Kriterien werden sodann auf die Korruptionsdelikte übertragen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue vorgeschlagen.
Sowohl 299 StGB als auch 299a und 299b StGB sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, da Regelungen der tätigen Reue - so die allgemeine Meinung - keiner Systematik folgen. Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt. Die im Zuge der Untersuchung erkannten Anknüpfungspunkte und Kriterien werden sodann auf die Korruptionsdelikte übertragen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue vorgeschlagen.
Sowohl 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) als auch 299a und 299b StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, denn Regelungen zur tätigen Reue finden sich im Strafgesetzbuch nur vereinzelt und sie folgen - so die allgemeine Meinung - keiner Systematik. Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt. Bei der Untersuchung der Delikte kristallisiert sich die Einordnung als Kumulationsdelikt, einer besonderen Form des abstrakten Gefährdungsdelikts, als wesentlicher Anknüpfungspunkt heraus. Die anschließende Frage nach dem Hintergrund der privilegierenden Wirkung tätiger Reue führt zu grundlegenden Überlegungen, die letztlich auf die Strafzwecke abzielen. Schließlich werden die Korruptionsdelikte wieder in den Blick genommen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue bei 299, 299a und 299b StGB vorgeschlagen.
Einleitung und Gang der Untersuchung

Erster Teil: Untersuchungsgegenstand Wirtschaftsstrafrecht
1. Definition des Wirtschaftsstrafrechts: Strafprozessuale Definition - Kriminologische Definitionen - Strafrechtsdogmatische Definition
2. Umfang des Wirtschaftsstrafrechts: Korruptionsdelikte als Wirtschaftsstraftaten - Wirtschaftsstrafrechtliche Regelungen

Zweiter Teil: Tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht im Vergleich
1. Vergleichskriterien: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikt - Gefährdungs- und Verletzungsdelikte - Versuch / Vollendung / Beendigung
2. Anwendung der Kriterien auf die Delikte des Wirtschaftsstrafrechts Regelung einer tätigen Reue: 149 StGB - 261 StGB - 264 StGB - 264a StGB - 265b StGB - 266a StGB - 298 StGB - 370 AO
3. Nachtatverhalten: Strafbedürfnis - Privilegierendes Nachtatverhalten

Dritter Teil: Korruptionsdelikte und tätige Reue
1. Darstellung und Analyse der Vorschriften: Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen - Deliktsart - Versuch / Vollendung / Beendigung
2. Die Regelung einer tätigen Reue bei den Korruptionsdelikten: Rechtslage de lege lata - Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung

Vierter Teil: Thesenartige Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse

Literatur- und Stichwortverzeichnis
Dissertationsschrift

Über den Autor



Simone Breit studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz mit strafrechtlichem Schwerpunkt. Nach dem Referendariat am Landgericht Mainz war sie von 2016 bis 2019 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht von Herrn Prof. Dr. Jan Zopfs tätig. Seit 2016 arbeitet sie in der auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei Knierim & Kollegen in Mainz; dort ist sie nunmehr Partnerin. Sie ist als Lehrbeauftragte an verschiedenen Hochschulen tätig und wurde im Jahr 2021 zum Dr. jur. promoviert.


Inhaltsverzeichnis



Einleitung und Gang der Untersuchung Erster Teil: Untersuchungsgegenstand Wirtschaftsstrafrecht 1. Definition des Wirtschaftsstrafrechts: Strafprozessuale Definition ¿ Kriminologische Definitionen ¿ Strafrechtsdogmatische Definition 2. Umfang des Wirtschaftsstrafrechts: Korruptionsdelikte als Wirtschaftsstraftaten ¿ Wirtschaftsstrafrechtliche Regelungen Zweiter Teil: Tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht im Vergleich 1. Vergleichskriterien: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikt ¿ Gefährdungs- und Verletzungsdelikte ¿ Versuch / Vollendung / Beendigung 2. Anwendung der Kriterien auf die Delikte des Wirtschaftsstrafrechts Regelung einer tätigen Reue: § 149 StGB ¿ § 261 StGB ¿ § 264 StGB ¿ § 264a StGB ¿ § 265b StGB ¿ § 266a StGB ¿ § 298 StGB ¿ § 370 AO 3. Nachtatverhalten: Strafbedürfnis ¿ Privilegierendes Nachtatverhalten Dritter Teil: Korruptionsdelikte und tätige Reue 1. Darstellung und Analyse der Vorschriften: Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen ¿ Deliktsart ¿ Versuch / Vollendung / Beendigung 2. Die Regelung einer tätigen Reue bei den Korruptionsdelikten: Rechtslage de lege lata ¿ Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung Vierter Teil: Thesenartige Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse Literatur- und Stichwortverzeichnis


Klappentext

»Corruption without Remorse? Active Repentance in Commercial Criminal Law with Special Consideration of the Offenses of Corruption §§ 299, 299a, and 299b StGB«: Neither Section 299 nor Sections 299a and 299b of the Criminal Code contain any regulation on active repentance. This is not unusual, since regulations of active repentance - according to the general opinion - do not follow any systematic. This statement is put to the test by Simone Breit with regard to the offenses of economic criminal law. The connecting factors and criteria identified in the course of the study are then applied to corruption offenses. The work ends with a proposal for a specific regulation on active repentance in the corruption offenses.



Datenschutz-Einstellungen