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Privates Baurecht
Leistungsverzeichnis, VOB/B, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Bauträger, Bauvertrag, Stand der Technik, Anerkannte Regeln der Technik, DIN 276, Abnahme

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Produktbeschreibung

Quelle: Wikipedia. Seiten: 243. Nicht dargestellt. Kapitel: Leistungsverzeichnis, VOB/B, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Bauträger, Bauvertrag, Stand der Technik, Anerkannte Regeln der Technik, DIN 276, Abnahme, Bauhandwerker-Sicherungshypothek, Bauleistungsversicherung, Baumangel, Baukosten, Generalunternehmer, Nachtrag, FIDIC, Architektenvollmacht, Architektenrecht, Vergabehandbuch, Bausoll, Pauschalvertrag, Bautagebuch, Vertragserfüllungsbürgschaft, Baugrundrisiko, Bauplanung, DIN 277, Entwurfsplanung, Kostenanschlag, Einbehalt, Leistungsphasen nach HOAI, Aufmaß, Ausführungsplanung, Architektenvertrag, Baubeschreibung, Bauherr, Kostenberechnung, Nebenkosten, Genehmigungsplanung, Adjudication, Abschlagszahlung, Centrum für Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht, Bauabnahme, Haftrücklass, Einheitliche Formblätter, Prüf- und Warnpflicht, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, Garantierter Maximalpreis, Systemrisiko bei Bauarbeiten, Schlussrechnung, Kostenschätzung, Kostenrahmen, Kostenfeststellung, Vorplanung, Engineering-Procurement-Construction, Werkstattplanung, Leistungsbeschreibung, Liquidated damages, Abmahnungspflicht, Behinderungsanzeige, Bauarbeitsrecht, Baubetreuungsvertrag, Regieleistung, Deckungsrücklass, Einheitspreisvertrag, Kostenermittlung. Auszug: Die VOB/B ist im deutschen Recht ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren. Dies dient insbesondere dazu, das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im deutschen Zivilrecht auszugleichen. Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen). So erklärt sich die übliche Abkürzung VOB/B . Der vollständige Titel des Teils B lautet Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) . Die VOB wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geschaffen. Im DVA, einem Verein, haben die öffentliche Hand und Spitzenorganisationen der Bauwirtschaft an der Entwicklung der VOB/B mitgewirkt mit dem Ziel, Regeln für die Abwicklung von Bauverträgen zu schaffen, die zwischen den Interessen des Bauherrn und des Bauunternehmers einen gerechten Ausgleich herbeiführen. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB/B zu vereinbaren. Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien, ohne dazu verpflichtet zu sein, häufig die Geltung der VOB/B. Die VOB/B gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn diese bei Privaten vereinbart wird, müssen die Vertragsbedingungen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Besser ist es, diese auch noch zu erläutern. Der Hinweis "können im Büro eingesehen werden" ist nicht ausreichend. Der Text der VOB/B ist vom DVA in der Vergangenheit mehrmals überarbeitet worden, insbesondere zuletzt in den Jahren 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000, 2002, 2006 und 2009. Teilweise handelte es sich nur um kleinere Änderungen. Die Änderungen von 2000 und 2002 hatten hingegen größeren Umfang. Die Fassung von 2002 hat die VOB/B an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts angepasst.

Klappentext



Quelle: Wikipedia. Seiten: 243. Nicht dargestellt. Kapitel: Leistungsverzeichnis, VOB/B, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Bauträger, Bauvertrag, Stand der Technik, Anerkannte Regeln der Technik, DIN 276, Abnahme, Bauhandwerker-Sicherungshypothek, Bauleistungsversicherung, Baumangel, Baukosten, Generalunternehmer, Nachtrag, FIDIC, Architektenvollmacht, Architektenrecht, Vergabehandbuch, Bausoll, Pauschalvertrag, Bautagebuch, Vertragserfüllungsbürgschaft, Baugrundrisiko, Bauplanung, DIN 277, Entwurfsplanung, Kostenanschlag, Einbehalt, Leistungsphasen nach HOAI, Aufmaß, Ausführungsplanung, Architektenvertrag, Baubeschreibung, Bauherr, Kostenberechnung, Nebenkosten, Genehmigungsplanung, Adjudication, Abschlagszahlung, Centrum für Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht, Bauabnahme, Haftrücklass, Einheitliche Formblätter, Prüf- und Warnpflicht, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, Garantierter Maximalpreis, Systemrisiko bei Bauarbeiten, Schlussrechnung, Kostenschätzung, Kostenrahmen, Kostenfeststellung, Vorplanung, Engineering-Procurement-Construction, Werkstattplanung, Leistungsbeschreibung, Liquidated damages, Abmahnungspflicht, Behinderungsanzeige, Bauarbeitsrecht, Baubetreuungsvertrag, Regieleistung, Deckungsrücklass, Einheitspreisvertrag, Kostenermittlung. Auszug: Die VOB/B ist im deutschen Recht ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren. Dies dient insbesondere dazu, das Fehlen von spezifischen Regelungen für das Bauvertragsrecht im deutschen Zivilrecht auszugleichen. Es handelt sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) (früher: Verdingungsordnung für Bauleistungen). So erklärt sich die übliche Abkürzung "VOB/B". Der vollständige Titel des Teils B lautet "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)". Die VOB wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geschaffen. Im DVA, einem Verein, haben die öffentliche Hand und Spitzenorganisationen der Bauwirtschaft an der Entwicklung der VOB/B mitgewirkt mit dem Ziel, Regeln für die Abwicklung von Bauverträgen zu schaffen, die zwischen den Interessen des Bauherrn und des Bauunternehmers einen gerechten Ausgleich herbeiführen. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB/B zu vereinbaren. Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien, ohne dazu verpflichtet zu sein, häufig die Geltung der VOB/B. Die VOB/B gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn diese bei Privaten vereinbart wird, müssen die Vertragsbedingungen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Besser ist es, diese auch noch zu erläutern. Der Hinweis "können im Büro eingesehen werden" ist nicht ausreichend. Der Text der VOB/B ist vom DVA in der Vergangenheit mehrmals überarbeitet worden, insbesondere zuletzt in den Jahren 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000, 2002, 2006 und 2009. Teilweise handelte es sich nur um kleinere Änderungen. Die Änderungen von 2000 und 2002 hatten hingegen größeren Umfang. Die Fassung von 2002 hat die VOB/B an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts angepasst.



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