reine Buchbestellungen ab 5 Euro senden wir Ihnen Portofrei zuDiesen Artikel senden wir Ihnen ohne weiteren Aufpreis als PAKET

Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice.
Dissertationsschrift
Bernd Kraft

Print on Demand - Dieser Artikel wird für Sie gedruckt!

89,90 €

inkl. MwSt. · Portofrei
Dieses Produkt wird für Sie gedruckt, Lieferzeit ca. 10 Werktage
Menge:

Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice.

Seiten
Erscheinungsdatum
Auflage
Ausstattung
Erscheinungsjahr
Sprache
Abbildungen
Serienfolge
Kategorie
Buchtyp
Warengruppenindex
Warengruppe
Features
Laenge
Breite
Hoehe
Gewicht
Hersteller Artikelnummer
Herkunft
Relevanz
Referenznummer
Verantwortlich für dieses Produkt
  • Duncker & Humblot GmbH
    Carl-Heinrich-Becker-Weg 9
    DE-12165 Berlin
Moluna-Artikelnummer
  • 609919393

Produktbeschreibung

Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen.Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses.Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ.Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest.Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.
Inhaltsübersicht: Erster Teil: Einleitung: Gegenstand der Arbeit - Ziel und Gang der Arbeit - Zweiter Teil: Die in einem deutschen Prozeß erklärte Streitverkündung ins Ausland: Überblick - Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Streitverkündung - Ergebnis - Dritter Teil: Die unfreiwillige Drittbeteiligung im englischen Zivilprozeß: Einführung - Third party notice - Vierter Teil: Die Anerkennung einer deutschen Streitverkündung in England: Überblick - Anerkennung einer deutschen Streitverkündung in England nach Common Law - Anerkennung einer deutschen Streitverkündung in England nach dem EuGVÜ - Ergebnis - Fünfter Teil: Schlußbemerkung - Anhang: Englische Gesetzestexte - Literaturverzeichnis - Verzeichnis englischer Entscheidungen
Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen.

Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses.

Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ.

Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest.

Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.

Dissertationsschrift

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht: Erster Teil: Einleitung: Gegenstand der Arbeit - Ziel und Gang der Arbeit - Zweiter Teil: Die in einem deutschen Prozeß erklärte Streitverkündung ins Ausland: Überblick - Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Streitverkündung - Ergebnis - Dritter Teil: Die unfreiwillige Drittbeteiligung im englischen Zivilprozeß: Einführung - Third party notice - Vierter Teil: Die Anerkennung einer deutschen Streitverkündung in England: Überblick - Anerkennung einer deutschen Streitverkündung in England nach Common Law - Anerkennung einer deutschen Streitverkündung in England nach dem EuGVÜ - Ergebnis - Fünfter Teil: Schlußbemerkung - Anhang: Englische Gesetzestexte - Literaturverzeichnis - Verzeichnis englischer Entscheidungen


Klappentext

Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen.nnIm »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses.nnDer »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ.nnDer dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest.nnDie Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.



Datenschutz-Einstellungen