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Der Lagebericht
Risikoberichterstattung und Aufstellung nach IDW RS HFA 1
Barbara Selch

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Der Lagebericht

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Produktbeschreibung

Dr. Barbara Selch promovierte bei Prof. Dr. Hansrudi Lenz am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsprüfungs- und Beratungswesen der Universität Würzburg. Sie ist in der Grundsatzabteilung Wirtschaftsprüfung bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart tätig.
Barbara Selch untersucht die Berichterstattungspflicht über die Risiken der künftigen Entwicklung im Rahmen des Lageberichts und leitet siebzehn Risikodimensionen (Grundsätze einer gesetzeskonformen Risikoberichterstattung im Lagebericht) ab, denen sie die nach IDW RS HFA 1 vorgesehenen Anforderungen zur Risikoberichterstattung gegenüberstellt.|Im Rahmen des in den 1990er Jahren in Deutschland einsetzenden Reformprozesses in der Rechnungslegung wird die Bedeutung des bislang wenig beachteten Lageberichts unterstrichen. Zum einen ergänzte 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Vorschrift zur Aufstellung des Lageberichts (§§ 289, 315 HGB) um den sog. Risikobericht, wonach auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen ist. Zum anderen veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aufstellung des Lageberichts (IDW RS HFA 1) mit umfassenden Vorgaben zur Lageberichtspublizität.

Barbara Selch untersucht die Berichterstattungspflicht über die Risiken der künftigen Entwicklung sowie die Aufstellung des Lageberichts nach IDW RS HFA 1. Eine umfassende Interpretation des Risikoberichts bildet die Grundlage für die Ableitung von siebzehn Risikodimensionen (Grundsätze einer gesetzeskonformen Risikoberichterstattung im Lagebericht). Anschließend werden im Rahmen einer kritischen Würdigung von IDW RS HFA 1 die in der IDW-Stellungnahme vorgesehenen Anforderungen zur Risikoberichterstattung den siebzehn Risikodimensionen gegenübergestellt.

Die Entwicklung der gesetzlichen Regelung zum Lagebericht seit dem Aktiengesetz von 1965 bis zum KapCoRiLiG von 2000Rahmenbedingungen für die Aufstellung des LageberichtsInhalt des Lageberichts nach § 289 HGBRisikoberichterstattung im LageberichtDer Lagebericht nach IDW RS HFA 1
Im Rahmen des in den 1990er Jahren in Deutschland einsetzenden Reformprozesses in der Rechnungslegung wird die Bedeutung des bislang wenig beachteten Lageberichts unterstrichen. Zum einen ergänzte 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Vorschrift zur Aufstellung des Lageberichts ( 289, 315 HGB) um den sog. Risikobericht, wonach auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen ist. Zum anderen veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aufstellung des Lageberichts (IDW RS HFA 1) mit umfassenden Vorgaben zur Lageberichtspublizität.

Barbara Selch untersucht die Berichterstattungspflicht über die Risiken der künftigen Entwicklung sowie die Aufstellung des Lageberichts nach IDW RS HFA 1. Eine umfassende Interpretation des Risikoberichts bildet die Grundlage für die Ableitung von siebzehn Risikodimensionen (Grundsätze einer gesetzeskonformen Risikoberichterstattung im Lagebericht). Anschließend werden im Rahmen einer kritischen Würdigung von IDW RS HFA 1 die in der IDW-Stellungnahme vorgesehenen Anforderungen zur Risikoberichterstattung den siebzehn Risikodimensionen gegenübergestellt.

1 Einleitung.- 1.1 Problemstellung.- 1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit.- 2 Die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen zum Lagebericht seit dem Aktiengesetz von 1965 bis zum KapCoRiLiG von 2000.- 2.1 Einleitender Überblick.- 2.2 Der Lagebericht im Aktiengesetz von 1965.- 2.3 Der Lagebericht nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG).- 2.4 Weitere gesetzliche Änderungen seit dem BiRiLiG.- 2.5 Der Lagebericht nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).- 2.6 Risikomanagement- und Überwachungssystem nach dem KonTraG.- 2.7 Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz.- 2.8 Zusammenfassender Überblick über die historische Entwicklung.- 3 Rahmenbedingungen für die Aufstellung des Lageberichts.- 3.1 Einleitender Überblick.- 3.2 Rechtsgrundlagen der Lageberichtspublizität.- 3.3 Zwecke der Lageberichterstattung.- 3.4 Lageberichtsadressaten und Informationsinteressen.- 3.5 Grundsätze der Lageberichterstattung.- 3.6 Zusammenfassender Überblick über die Rahmenbedingungen.- 4 Inhalt des Lageberichts nach 289 HGB.- 4.1 Einleitender Überblick.- 4.2 Wirtschaftliche Lage in der externen Rechnungslegung.- 4.3 Regelungsumfang des 289 Abs. 1 HGB.- 4.4 Regelungsumfang des 289 Abs. 2 HGB.- 4.5 Verhältnis 289 Abs. 1 HGB zu 289 Abs. 2 HGB.- 4.6 Freiwillige Angaben.- 4.7 Grenzen der Lageberichterstattung.- 4.8 Beurteilung der Interpretation der Lageberichtvorschrift im Schrifttum.- 4.9 Empirische Befunde zur Lageberichtspublizität bis zum Inkrafttreten des KonTraG.- 4.10 Zusammenfassender Überblick über den Inhalt des Lageberichts nach 289 HGB.- 5 Risikoberichterstattung im Lagebericht.- 5.1 Einleitender Überblick.- 5.2 Betriebswirtschaftlicher Risikobegriff.- 5.3 Risikobegriff im Wortzusammenhang "Risiken derkünftigen Entwicklung".- 5.4 Risikobegriff im Gesetzeskontext.- 5.5 Risikobegriff aus den Gesetzesmaterialien zum Lagebericht.- 5.6 Risikobegriff aus dem Zweck der Gesetzesvorschrift.- 5.7 Interpretation des Risikoberichts nach 289 Abs. 1 HGB im Schrifttum.- 5.8 Ableitung von Risikodimensionen für die Risikoberichterstattung.- 5.9 Kritik an der Gesetzesvorschrift zum Lagebericht.- 5.10 Konformität mit den EU-Richtlinien.- 5.11 Empirische Befunde zur Risikopublizität.- 5.12 Zusammenfassender Überblick über die Risikoberichterstattung im Lagebericht.- 6 Der Lagebericht nach der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aufstellung des Lageberichts (IDW RS HFA 1).- 6.1 Einleitender Überblick.- 6.2 Exkurs: Lagebericht nach IAS und US-GAAP.- 6.3 Konzeptionelle Grundlagen von IDW RS HFA 1.- 6.4 IDW RS HFA 1: Vorbemerkung.- 6.5 IDW RS HFA 1: Grundlagen.- 6.6 IDW RS HFA 1: Berichterstattung nach 289 Abs. 1 HGB.- 6.7 IDW RS HFA 1: Berichterstattung nach 289 Abs. 2 HGB.- 6.8 IDW RS HFA 1: Verhältnis 289 Abs. 2 zu Abs. 1 HGB.- 6.9 IDW RS HFA 1: Spezialgesetzliche Angabepflichten.- 6.10 IDW RS HFA 1: Freiwillige Angaben.- 6.11 IDW RS HFA 1: Grenzen der Lageberichterstattung.- 6.12 Zusammenfassender Überblick über den Lagebericht nach IDW RS HFA 1.- 7 Zusammenfassung und Ausblick.- Sonstige Quellen.

Über den Autor

Dr. Barbara Selch promovierte bei Prof. Dr. Hansrudi Lenz am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsprüfungs- und Beratungswesen der Universität Würzburg. Sie ist in der Grundsatzabteilung Wirtschaftsprüfung bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart tätig.


Inhaltsverzeichnis



Die Entwicklung der gesetzlichen Regelung zum Lagebericht seit dem Aktiengesetz von 1965 bis zum KapCoRiLiG von 2000 Rahmenbedingungen für die Aufstellung des Lageberichts Inhalt des Lageberichts nach § 289 HGB Risikoberichterstattung im Lagebericht Der Lagebericht nach IDW RS HFA 1


Klappentext



Barbara Selch untersucht die Berichterstattungspflicht über die Risiken der künftigen Entwicklung im Rahmen des Lageberichts und leitet siebzehn Risikodimensionen (Grundsätze einer gesetzeskonformen Risikoberichterstattung im Lagebericht) ab, denen sie die nach IDW RS HFA 1 vorgesehenen Anforderungen zur Risikoberichterstattung gegenüberstellt.




Im Rahmen des in den 1990er Jahren in Deutschland einsetzenden Reformprozesses in der Rechnungslegung wird die Bedeutung des bislang wenig beachteten Lageberichts unterstrichen. Zum einen ergänzte 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) die Vorschrift zur Aufstellung des Lageberichts (§§ 289, 315 HGB) um den sog. Risikobericht, wonach auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen ist. Zum anderen veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aufstellung des Lageberichts (IDW RS HFA 1) mit umfassenden Vorgaben zur Lageberichtspublizität.

Barbara Selch untersucht die Berichterstattungspflicht über die Risiken der künftigen Entwicklung sowie die Aufstellung des Lageberichts nach IDW RS HFA 1. Eine umfassende Interpretation des Risikoberichts bildet die Grundlage für die Ableitung von siebzehn Risikodimensionen (Grundsätze einer gesetzeskonformen Risikoberichterstattung im Lagebericht). Anschließend werden im Rahmen einer kritischen Würdigung von IDW RS HFA 1 die in der IDW-Stellungnahme vorgesehenen Anforderungen zur Risikoberichterstattung den siebzehn Risikodimensionen gegenübergestellt.



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