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Weiterbildungsnormen der Ärztekammern auf dem rechtlichen Prüfstand
MedR Schriftenreihe Medizinrecht
Gunther Schwerdtfeger

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Weiterbildungsnormen der Ärztekammern auf dem rechtlichen Prüfstand

Produktbeschreibung

Einführung.- 1. Teil: Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Weiterbildung durch die Ärztekammern.- I. Gegenstände der Weiterbildung.- II. Intensität der Weiterbildung.- III. Dauer der Weiterbildung.- 2. Teil: Satzungsvorrang und Satzungsvorbehalt.- I. Rechtscharakter und Wirkungen von Vorstandsrichtlinien über den Inhalt der Weiterbildung.- 1. Keine Satzung.- 2. Verwaltungsvorschriften.- a) Verwaltungsinterne Verbindlichkeit von Verwaltungsvorschriften.- b) Kompetenz des Vorstandes für den Erlaß von Verwaltungsvorschriften.- c) Adressaten der Richtlinien.- d) (Interne) Verbindlichkeit für das Anerkennungsverfahren.- e) (Interne) Verbindlichkeit für die weiterbildenden Ärzte.- f) Fehlende rechtliche Verbindlichkeit im Außenverhältnis zu den weiterzubildenden Ärzten — faktische Geltung.- II. Satzungsvorrang.- 1. Verstoß gegen Entscheidungen der (Muster)weiterbildungsordnung zum Inhalt der Weiterbildung.- a) Abgehen vom individualisierten Beurteilungssystem.- b) Beifügung einer weiteren formellen Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Anerkennungsverfahren.- 2. Verstoß gegen die Entscheidung der (Muster)weiterbildungsordnung zur Dauer der Weiterbildung.- a) Direkte Ableitung.- b) Indirekte Ableitung.- III. Satzungsvorbehalt.- 1. Einfachgesetzlicher Satzungsvorbehalt.- a) Inhalt der Weiterbildung.- b) Mindestdauer der Weiterbildung.- 2. Verfassungsrechtlicher Satzungsvorbehalt.- a) Satzungsvorbehalt als Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Rechtsnormenvorbehalts.- b) Verfassungsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz.- 3. Teil: Methodische Anforderungen an das "innere" Verfahren zur Festsetzung von Mindestuntersuchungszahlen.- I. Methodische Anforderungen und methodische Defizite.- 1. Die methodischen Anforderungen in idealtypischer Betrachtung.- 2. Bisheriges Fehlen der geforderten Entscheidungsgrundlage.- II. Hinreichende Methodik der Entscheidungsfindung als Gebot des Rechts.- 1. Die Entwicklung des Gedankens in Literatur und Rechtsprechung.- 2. Dogmatische Verankerung.- 3. Verpflichtung des staatlichen Gesetzgebers (Parlamente) auf eine optimale Methodik als (einzig) strittiger Bereich.- 4. Fehlende Parlamentseigenschaft der Kammerversammlung/Vertreterversammlung als Satzungsgeber.- III. Ergebnis.- 4. Teil: Mindestuntersuchungszahlen als intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit.- I. Intensität des Eingriffs.- 1. Verlängerung der Weiterbildung.- 2. Numerus-clausus-Wirkung.- II. Parlamentsvorbehalt ("Facharztbeschluß").- 1. Die Grundsätze des "Facharztbeschlusses".- 2. Grundrechtseingriff durch zeitliche Verlängerung der Weiterbildung.- 3. Numerus clausus und Parlamentsvorbehalt.- III. Materiellrechtliche Grenzen für eine zeitliche Verlängerung der Weiterbildung aus Art. 12 I GG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Proportionalität).- 1. Theoretischer Ansatz.- 2. Anwendung auf die Ausgangsproblematik.- a) Fehlende Belege für die Notwendigkeit der Neuregelung.- b) Grenze der Zumutbarkeit.- IV Herausnahme der Endoskopie aus der Regelweiterbildung als Ausweg?.- 1. Der Lösungsansatz.- 2. Herausnahme, Vorrang und Vorbehalt des Parlamentsgesetzes.- a) Gesetzesvorrang.- b) Parlamentsvorbehalt.- c) Zusammenfassung.- 3. Herausnahme und materieller Grundrechtsschutz.- Zusammenfassung in Thesen.

Mit BeschluB vom 15.4.1988 hat der Vorstand der Bundesarztekammer nach Beratung in der "Standigen Konferenz Weiterbildung" (neue) "Richtlinien tiber den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen" beschlossen. In diesen Richtlinien werden fUr bestimmte Untersuchungsmethoden der Inneren Medizin Mindestuntersuchungszahlen festgeschrieben. Nachfolgend wird untersucht, ob es rechtmaBig ist, wenn die Landesarztekammern die Richtlinien insoweit fUr ihren Bereich in Kraft setzen. Nach den Heilberufsgesetzen/Kammergesetzen/ Arztekammergesetzen der Lander obliegt das Weiterbildungswesen (Weiterbildung zum Gebietsarzt/ "Facharzt") den Arztekammern. Vor allem wegen des "Facharztbeschlusses" des Bundesverfassungsge richts vom 09.5.1972 (BVerfGE 33, 125) enthalten die Heilberufsgesetze/Kammer gesetze/ Arztekammergesetze gewisse rechtliche Vorgaben, welche von Gesetz zu Gesetz so gut wie identisch sind. NAheres zu diesen Vorgaben nachfolgend im 1. Teil der Arbeit. Zusammenstellung der einschlAgigen Landesgesetze bei Helmut Narr, Arztliches Berufsrecht, 2. AutI., Stand: Januar 1988, Rn 308. [Nachfolgend wird das Niedersachsische Kammergesetz fUr die Heilberufe (NHKG) in der Fassung vom 30.5.1980 (GVBl. S. 193) zitiert.] 1m Rahmen ihrer Vorgaben ermachtigen die Landesgesetze die Arztekammern, Weiterbildungsordnungen als Satzungen zu erlassen (
43 NHKG). Satzungsgeber ist die Kammerversammlung/Vertreterversammlung, das von den kammerangehorigen Arzten gewahlte demokratische Organ der Arztekammer (
24 I Nr. 1 NHKG). Die Arztekammern haben sich zur "Bundesarztekammer (Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Arztekammern)" zusammengeschlossen. Aufgabe der Bundesarzte kammer ist u. a., "auf eine moglichst einheitliche Regelung der arztlichen Berufspflich ten und der Grundsatze fUr die arztliche Tatigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken". So
211 dar Satzung dar Bundes4rztekammer in der yom Deutschen Arztetag 1985 beschlossenen Fassung.
Einführung.- 1. Teil: Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Weiterbildung durch die Ärztekammern.- I. Gegenstände der Weiterbildung.- II. Intensität der Weiterbildung.- III. Dauer der Weiterbildung.- 2. Teil: Satzungsvorrang und Satzungsvorbehalt.- I. Rechtscharakter und Wirkungen von Vorstandsrichtlinien über den Inhalt der Weiterbildung.- II. Satzungsvorrang.- III. Satzungsvorbehalt.- 3. Teil: Methodische Anforderungen an das "innere" Verfahren zur Festsetzung von Mindestuntersuchungszahlen.- I. Methodische Anforderungen und methodische Defizite.- II. Hinreichende Methodik der Entscheidungsfindung als Gebot des Rechts.- III. Ergebnis.- 4. Teil: Mindestuntersuchungszahlen als intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit.- I. Intensität des Eingriffs.- II. Parlamentsvorbehalt ("Facharztbeschluß").- III. Materiellrechtliche Grenzen für eine zeitliche Verlängerung der Weiterbildung aus Art. 12 I GG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Proportionalität).- IV Herausnahme der Endoskopie aus der Regelweiterbildung als Ausweg?.- Zusammenfassung in Thesen.

Inhaltsverzeichnis



Einführung.- 1. Teil: Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Weiterbildung durch die Ärztekammern.- I. Gegenstände der Weiterbildung.- II. Intensität der Weiterbildung.- III. Dauer der Weiterbildung.- 2. Teil: Satzungsvorrang und Satzungsvorbehalt.- I. Rechtscharakter und Wirkungen von Vorstandsrichtlinien über den Inhalt der Weiterbildung.- 1. Keine Satzung.- 2. Verwaltungsvorschriften.- a) Verwaltungsinterne Verbindlichkeit von Verwaltungsvorschriften.- b) Kompetenz des Vorstandes für den Erlaß von Verwaltungsvorschriften.- c) Adressaten der Richtlinien.- d) (Interne) Verbindlichkeit für das Anerkennungsverfahren.- e) (Interne) Verbindlichkeit für die weiterbildenden Ärzte.- f) Fehlende rechtliche Verbindlichkeit im Außenverhältnis zu den weiterzubildenden Ärzten - faktische Geltung.- II. Satzungsvorrang.- 1. Verstoß gegen Entscheidungen der (Muster)weiterbildungsordnung zum Inhalt der Weiterbildung.- a) Abgehen vom individualisierten Beurteilungssystem.- b) Beifügung einer weiteren formellen Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Anerkennungsverfahren.- 2. Verstoß gegen die Entscheidung der (Muster)weiterbildungsordnung zur Dauer der Weiterbildung.- a) Direkte Ableitung.- b) Indirekte Ableitung.- III. Satzungsvorbehalt.- 1. Einfachgesetzlicher Satzungsvorbehalt.- a) Inhalt der Weiterbildung.- b) Mindestdauer der Weiterbildung.- 2. Verfassungsrechtlicher Satzungsvorbehalt.- a) Satzungsvorbehalt als Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Rechtsnormenvorbehalts.- b) Verfassungsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz.- 3. Teil: Methodische Anforderungen an das "innere" Verfahren zur Festsetzung von Mindestuntersuchungszahlen.- I. Methodische Anforderungen und methodische Defizite.- 1. Die methodischen Anforderungen in idealtypischer Betrachtung.- 2. Bisheriges Fehlen der geforderten Entscheidungsgrundlage.- II. Hinreichende Methodik der Entscheidungsfindung als Gebot des Rechts.- 1. Die Entwicklung des Gedankens in Literatur und Rechtsprechung.- 2. Dogmatische Verankerung.- 3. Verpflichtung des staatlichen Gesetzgebers (Parlamente) auf eine optimale Methodik als (einzig) strittiger Bereich.- 4. Fehlende Parlamentseigenschaft der Kammerversammlung/Vertreterversammlung als Satzungsgeber.- III. Ergebnis.- 4. Teil: Mindestuntersuchungszahlen als intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit.- I. Intensität des Eingriffs.- 1. Verlängerung der Weiterbildung.- 2. Numerus-clausus-Wirkung.- II. Parlamentsvorbehalt ("Facharztbeschluß").- 1. Die Grundsätze des "Facharztbeschlusses".- 2. Grundrechtseingriff durch zeitliche Verlängerung der Weiterbildung.- 3. Numerus clausus und Parlamentsvorbehalt.- III. Materiellrechtliche Grenzen für eine zeitliche Verlängerung der Weiterbildung aus Art. 12 I GG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Proportionalität).- 1. Theoretischer Ansatz.- 2. Anwendung auf die Ausgangsproblematik.- a) Fehlende Belege für die Notwendigkeit der Neuregelung.- b) Grenze der Zumutbarkeit.- IV Herausnahme der Endoskopie aus der Regelweiterbildung als Ausweg?.- 1. Der Lösungsansatz.- 2. Herausnahme, Vorrang und Vorbehalt des Parlamentsgesetzes.- a) Gesetzesvorrang.- b) Parlamentsvorbehalt.- c) Zusammenfassung.- 3. Herausnahme und materieller Grundrechtsschutz.- Zusammenfassung in Thesen.


Klappentext



und der Grundsatze fUr die arztliche Tatigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken". So § 211 dar Satzung dar Bundes4rztekammer in der yom Deutschen Arztetag 1985 beschlossenen Fassung.



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