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Menschenwürde und Menschheitswürde.
Zweck, Konsistenz und Berechtigung strafrechtlichen Embryonenschutzes.
Michael Schächinger

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Produktbeschreibung

Der Autor Michael Schächinger wurde 1985 in Landshut geboren, wo er bis 2005 das Maristen-Gymnasium Furth besuchte. Er studierte von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg und der University of Newcastle, Australien. Während der Zeit seiner Promotion lehrte er Strafrecht als Dozent an der juristischen Fakultät der Universität Regensburg. Sein Rechtsreferendariat absolviert er seit Oktober 2013 im Bezirk des Landgerichts München I.
Embryonenschutz mit Mitteln des Strafrechts betrifft einen verfassungsrechtlich, rechtsethisch und rechtspolitisch sensiblen Bereich, dessen argumentativen Kern die Menschenwürde bildet. Wahrer Zweck des ESchG aber ist – entgegen seiner Begründung und seines Titels – der Schutz der Menschheitswürde, besser: der Unberührtheit der natürlichen genetischen Identität der Spezies Mensch. Diese Konstruktion schützt nicht das Individuum Mensch und findet keine Rückbindung in Art. 1 I GG. Die Wertungen des ESchG auf der einen und der §§ 218 ff. StGB auf der anderen Seite sind daher nicht, wie vielfach behauptet, inkonsistent. Denn ein strikt embryonenschützendes Gesetz, welches ein liberaleres Abtreibungsstrafrecht herausforderte, existiert nicht. Nicht die Einheit der Rechtsordnung also ist in Gefahr, sondern die Menschenwürde als unantastbarer Kernbereich menschlicher Integrität, wenn sich das Argument am Ergebnis, nicht an der Dogmatik misst. Das ESchG betreibt Sittenstrafrecht, dessen Berechtigung aber im Rechtsstaat der Restriktion des Ultima-ratio-Prinzips unterworfen ist, weil das Verbot, schongleich das strafbewehrte, und nicht die Ausübung von Freiheit der Rechtfertigung bedarf.
Prolog: Der synthetische Mensch (Erich Kästner, 1932)1. EinleitungHinführung zum Thema – Die Präimplantationsdiagnostik als Initiator des Erkenntnisinteresses – Forschungsfrage – Forschungsstand – Gang der Untersuchung und verwandte Methodik2. Verfassungsrechtliche Grundlagen der UntersuchungEinleitung – Funktionen des Verfassungsrechts – Pränataler Lebens- und Würdeschutz3. Das ESchG, ein Gesetz zum Schutz von Embryonen?Einleitung – Entstehungsgeschichte – Die juristische Relevanz embryonengefährdender Fortpflanzungstechniken – Das ESchG: Ein Gesetz im Spannungsfeld verschiedener Interessen – Analyse der Verbotstatbestände im Einzelnen – Defizite des ESchG in Hinblick auf effektiven Embryonenschutz4. Das Menschenwürdeverständnis des ESchGEinleitung – Das individualistische Menschenwürdeverständnis – Das kollektivistische Menschenwürdeverständnis5. Die Konsistenz des Schutzkonzepts zugunsten ungeborenen menschlichen LebensEinleitung – Die Parameter der behaupteten Inkonsistenz – Der vermeintliche Widerspruch zwischen dem ESchG und den §§ 218 ff. StGB – Argumentationsmodelle zur Entkräftung der Inkonsistenz6. Die Berechtigung des ESchG in Hinblick auf seinen kollektivistischen SchutzzweckEinleitung – Die Menschheitswürde: Ein taugliches Schutzgut des Strafrechts? – Die grundrechtsbeschränkende Legitimation der Menschheitswürde – Kriminalpolitische Bewertung7. Europarechtlicher ExkursDie Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit Art. 8 EMRK: Einleitung – Das Urteil – Die Relevanz des Urteils für das geltende Recht in Deutschland8. SchlussZusammenfassung – Die Ergebnisse im ÜberblickAnhang 1 und 2, Literatur- und Sachwortverzeichnis
Das Embryonenschutzgesetz bietet wider Titel und Begründung des Gesetzgebers keinen Schutz der subjektiven Rechte des Embryos. Stattdessen dient es der Wahrung der natürlichen genetischen Identität der Spezies Mensch: der Menschheitswürde. Diese Feststellung trägt bei zum Verständnis eines in sich konsistenten Schutzkonzepts zugunsten ungeborenen menschlichen Lebens, drängt aber zugleich nach der Frage seiner Legitimation und birgt eine Gefahr für das dogmatische Fundament der Menschenwürde.
»Das umfangreiche Werk ist auch mit Blick auf das österr[eichische] Recht sehr lesenswert, weil es Sinn und Zweck des pränatalen Lebens- und Würdeschutzes in ganz grundlegender und vorurteilsfreier Weise untersucht.« Christa Pail, in: Recht der Medizin, 2/2016

Embryonenschutz mit Mitteln des Strafrechts betrifft einen verfassungsrechtlich, rechtsethisch und rechtspolitisch sensiblen Bereich, dessen argumentativen Kern die Menschenwürde bildet. Wahrer Zweck des ESchG aber ist - entgegen seiner Begründung und seines Titels - der Schutz der Menschheitswürde, besser: der Unberührtheit der natürlichen genetischen Identität der Spezies Mensch. Diese Konstruktion schützt nicht das Individuum Mensch und findet keine Rückbindung in Art. 1 I GG. Die Wertungen des ESchG auf der einen und der

218 ff. StGB auf der anderen Seite sind daher nicht, wie vielfach behauptet, inkonsistent. Denn ein strikt embryonenschützendes Gesetz, welches ein liberaleres Abtreibungsstrafrecht herausforderte, existiert nicht. Nicht die Einheit der Rechtsordnung also ist in Gefahr, sondern die Menschenwürde als unantastbarer Kernbereich menschlicher Integrität, wenn sich das Argument am Ergebnis, nicht an der Dogmatik misst. Das ESchG betreibt Sittenstrafrecht, dessen Berechtigung aber im Rechtsstaat der Restriktion des Ultima-ratio-Prinzips unterworfen ist, weil das Verbot, schongleich das strafbewehrte, und nicht die Ausübung von Freiheit der Rechtfertigung bedarf.
Prolog: Der synthetische Mensch (Erich Kästner, 1932)

1. Einleitung

Hinführung zum Thema - Die Präimplantationsdiagnostik als Initiator des Erkenntnisinteresses - Forschungsfrage - Forschungsstand - Gang der Untersuchung und verwandte Methodik

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Untersuchung

Einleitung - Funktionen des Verfassungsrechts - Pränataler Lebens- und Würdeschutz

3. Das ESchG, ein Gesetz zum Schutz von Embryonen?

Einleitung - Entstehungsgeschichte - Die juristische Relevanz embryonengefährdender Fortpflanzungstechniken - Das ESchG: Ein Gesetz im Spannungsfeld verschiedener Interessen - Analyse der Verbotstatbestände im Einzelnen - Defizite des ESchG in Hinblick auf effektiven Embryonenschutz

4. Das Menschenwürdeverständnis des ESchG

Einleitung - Das individualistische Menschenwürdeverständnis - Das kollektivistische Menschenwürdeverständnis

5. Die Konsistenz des Schutzkonzepts zugunsten ungeborenen menschlichen Lebens

Einleitung - Die Parameter der behaupteten Inkonsistenz - Der vermeintliche Widerspruch zwischen dem ESchG und den 218 ff. StGB - Argumentationsmodelle zur Entkräftung der Inkonsistenz

6. Die Berechtigung des ESchG in Hinblick auf seinen kollektivistischen Schutzzweck

Einleitung - Die Menschheitswürde: Ein taugliches Schutzgut des Strafrechts? - Die grundrechtsbeschränkende Legitimation der Menschheitswürde - Kriminalpolitische Bewertung

7. Europarechtlicher Exkurs

Die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit Art. 8 EMRK: Einleitung - Das Urteil - Die Relevanz des Urteils für das geltende Recht in Deutschland

8. Schluss

Zusammenfassung - Die Ergebnisse im Überblick

Anhang 1 und 2, Literatur- und Sachwortverzeichnis
"Das umfangreiche Werk ist auch mit Blick auf das österr[eichische] Recht sehr lesenswert, weil es Sinn und Zweck des pränatalen Lebens- und Würdeschutzes in ganz grundlegender und vorurteilsfreier Weise untersucht." Christa Pail, in: Recht der Medizin, 2/2016
Dissertationsschrift


Über den Autor



Der Autor Michael Schächinger wurde 1985 in Landshut geboren, wo er bis 2005 das Maristen-Gymnasium Furth besuchte. Er studierte von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaft an der Universität Regensburg und der University of Newcastle, Australien. Während der Zeit seiner Promotion lehrte er Strafrecht als Dozent an der juristischen Fakultät der Universität Regensburg. Sein Rechtsreferendariat absolviert er seit Oktober 2013 im Bezirk des Landgerichts München I.


Inhaltsverzeichnis



Prolog: Der synthetische Mensch (Erich Kästner, 1932) 1. Einleitung Hinführung zum Thema - Die Präimplantationsdiagnostik als Initiator des Erkenntnisinteresses - Forschungsfrage - Forschungsstand - Gang der Untersuchung und verwandte Methodik 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Untersuchung Einleitung - Funktionen des Verfassungsrechts - Pränataler Lebens- und Würdeschutz 3. Das ESchG, ein Gesetz zum Schutz von Embryonen? Einleitung - Entstehungsgeschichte - Die juristische Relevanz embryonengefährdender Fortpflanzungstechniken - Das ESchG: Ein Gesetz im Spannungsfeld verschiedener Interessen - Analyse der Verbotstatbestände im Einzelnen - Defizite des ESchG in Hinblick auf effektiven Embryonenschutz 4. Das Menschenwürdeverständnis des ESchG Einleitung - Das individualistische Menschenwürdeverständnis - Das kollektivistische Menschenwürdeverständnis 5. Die Konsistenz des Schutzkonzepts zugunsten ungeborenen menschlichen Lebens Einleitung - Die Parameter der behaupteten Inkonsistenz - Der vermeintliche Widerspruch zwischen dem ESchG und den §§ 218 ff. StGB - Argumentationsmodelle zur Entkräftung der Inkonsistenz 6. Die Berechtigung des ESchG in Hinblick auf seinen kollektivistischen Schutzzweck Einleitung - Die Menschheitswürde: Ein taugliches Schutzgut des Strafrechts? - Die grundrechtsbeschränkende Legitimation der Menschheitswürde - Kriminalpolitische Bewertung 7. Europarechtlicher Exkurs Die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit Art. 8 EMRK: Einleitung - Das Urteil - Die Relevanz des Urteils für das geltende Recht in Deutschland 8. Schluss Zusammenfassung - Die Ergebnisse im Überblick Anhang 1 und 2, Literatur- und Sachwortverzeichnis


Klappentext



Embryonenschutz mit Mitteln des Strafrechts betrifft einen verfassungsrechtlich, rechtsethisch und rechtspolitisch sensiblen Bereich, dessen argumentativen Kern die Menschenwürde bildet. Wahrer Zweck des ESchG aber ist - entgegen seiner Begründung und seines Titels - der Schutz der Menschheitswürde, besser: der Unberührtheit der natürlichen genetischen Identität der Spezies Mensch. Diese Konstruktion schützt nicht das Individuum Mensch und findet keine Rückbindung in Art. 1 I GG. Die Wertungen des ESchG auf der einen und der §§ 218 ff. StGB auf der anderen Seite sind daher nicht, wie vielfach behauptet, inkonsistent. Denn ein strikt embryonenschützendes Gesetz, welches ein liberaleres Abtreibungsstrafrecht herausforderte, existiert nicht. Nicht die Einheit der Rechtsordnung also ist in Gefahr, sondern die Menschenwürde als unantastbarer Kernbereich menschlicher Integrität, wenn sich das Argument am Ergebnis, nicht an der Dogmatik misst. Das ESchG betreibt Sittenstrafrecht, dessen Berechtigung aber im Rechtsstaat der Restriktion des Ultima-ratio-Prinzips unterworfen ist, weil das Verbot, schongleich das strafbewehrte, und nicht die Ausübung von Freiheit der Rechtfertigung bedarf.



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