Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.
Die Analyse der Entscheidungsbegründungen des hochklassischen römischen Juristen Pomponius knüpft an die Untersuchung der Argumentation der beiden anderen berühmten Hochklassiker Celsus und Julian an. Von ihnen unterscheidet sich Pomponius durch sein Schaffen als Kommentator, mit dem er die Arbeitsweise der spätklassischen Juristen vorwegnimmt. Dies bleibt nicht ohne Auswirkung auf seine Argumentation, die hier anhand aller von Pomponius stammender Entscheidungsbegründungen überprüft und mit der von Celsus und Julian verglichen werden soll. Ebenso wie bei diesen werden die Entscheidungsbegründungen der systemimmanenten Rechtsfindung durch Fallanknüpfung oder Deduktion sowie der systemüberschreitenden Rechtsfindung durch Wertung zugeordnet. Die systemimmanenten Begründungen werden darüber hinaus in solche eingeteilt, in denen der Jurist seine Entscheidung direkt durch Schluss aus einem Vergleichsfall oder einer Norm gewinnt, sowie in vermittelte Falllösungen, bei denen die Entscheidung auf der Fortbildung einer Norm durch Auslegung beruht.
Einleitung: Anlass und Gang der UntersuchungI. Zählung der EntscheidungenII. Auswahl der EntscheidungsbegründungenIII. Identifikation von EntscheidungsbegründungenIV. Einteilung der Entscheidungsbegründungen: Systemimmanente und -überschreitende Rechtsfindung – Unvermittelte Falllösung und Auslegung – Induktion und Deduktion – Deduktionsbasis und AuslegungsgegenstandA. Systemimmanente RechtsfindungI. Unvermittelte Fallentscheidung: Induktion – DeduktionII. Entscheidung durch Auslegung: Gesetze und Regeln des Juristenrechts – Interpretation von RechtsgeschäftenB. Bewertung von ParteiinteressenI. Verhinderung eines unbilligen VorteilsII. Überwiegendes SchutzbedürfnisErgebnisQuellen- und Sachverzeichnis
Einleitung: Anlass und Gang der Untersuchung
I. Zählung der Entscheidungen
II. Auswahl der Entscheidungsbegründungen
III. Identifikation von Entscheidungsbegründungen
IV. Einteilung der Entscheidungsbegründungen: Systemimmanente und -überschreitende Rechtsfindung - Unvermittelte Falllösung und Auslegung - Induktion und Deduktion - Deduktionsbasis und Auslegungsgegenstand
A. Systemimmanente Rechtsfindung
I. Unvermittelte Fallentscheidung: Induktion - Deduktion
II. Entscheidung durch Auslegung: Gesetze und Regeln des Juristenrechts - Interpretation von Rechtsgeschäften
B. Bewertung von Parteiinteressen
I. Verhinderung eines unbilligen Vorteils
II. Überwiegendes Schutzbedürfnis
Ergebnis
Quellen- und Sachverzeichnis
Über den Autor
Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung: Anlass und Gang der UntersuchungnnI. Zählung der EntscheidungennII. Auswahl der EntscheidungsbegründungennIII. Identifikation von EntscheidungsbegründungennIV. Einteilung der Entscheidungsbegründungen: Systemimmanente und -überschreitende Rechtsfindung - Unvermittelte Falllösung und Auslegung - Induktion und Deduktion - Deduktionsbasis und AuslegungsgegenstandnnA. Systemimmanente RechtsfindungnnI. Unvermittelte Fallentscheidung: Induktion - DeduktionnII. Entscheidung durch Auslegung: Gesetze und Regeln des Juristenrechts - Interpretation von RechtsgeschäftennnB. Bewertung von ParteiinteressennnI. Verhinderung eines unbilligen VorteilsnII. Überwiegendes SchutzbedürfnisnnErgebnisnnQuellen- und Sachverzeichnis
Klappentext
Die Analyse der Entscheidungsbegründungen des hochklassischen römischen Juristen Pomponius knüpft an die Untersuchung der Argumentation der beiden anderen berühmten Hochklassiker Celsus und Julian an. Von ihnen unterscheidet sich Pomponius durch sein Schaffen als Kommentator, mit dem er die Arbeitsweise der spätklassischen Juristen vorwegnimmt. Dies bleibt nicht ohne Auswirkung auf seine Argumentation, die hier anhand aller von Pomponius stammender Entscheidungsbegründungen überprüft und mit der von Celsus und Julian verglichen werden soll. Ebenso wie bei diesen werden die Entscheidungsbegründungen der systemimmanenten Rechtsfindung durch Fallanknüpfung oder Deduktion sowie der systemüberschreitenden Rechtsfindung durch Wertung zugeordnet. Die systemimmanenten Begründungen werden darüber hinaus in solche eingeteilt, in denen der Jurist seine Entscheidung direkt durch Schluss aus einem Vergleichsfall oder einer Norm gewinnt, sowie in vermittelte Falllösungen, bei denen die Entscheidung auf der Fortbildung einer Norm durch Auslegung beruht.