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Prozeßgrundrechte in Deutschland, Frankreich und England.
Eine rechtsvergleichende Untersuchung.
Silke Löhr

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Produktbeschreibung

Studium der Rechtswissenschaften in Mannheim und der Universität von Angers/Frankreich. Referendariat von 1998 bis 2000 beim OLG Zweibrücken. 2001 bis 2003 Forschungsreferentin am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer. Danach Referentin in der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Von 2006 bis 2007 Austauschbeamtin des Deutschen Bundestages bei der französischen Nationalversammlung in Paris. Von 2007 bis 2009 Abordnung in das Justiziariat der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und ab 2009 Referentin für Rechtspolitik im Büro des Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Dr. Günter Krings MdB.
Ausgangspunkt der rechtsvergleichenden Arbeit sind die deutschen Prozeßgrundrechte. Darunter wurden nicht nur die ausdrücklich im Grundgesetz in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 genannten Verfahrensrechte verstanden, sondern auch das allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Ausgehend von dieser Vergleichsbasis wurden funktionale Äquivalente in den Rechtsordnungen Englands und Frankreichs gesucht. Hierbei stellt die Autorin fest, daß sowohl England als auch Frankreich den deutschen Prozeßgrundrechten inhaltlich weitgehend vergleichbare Institute kennen. Teilweise ist zwar der Umfang der gewährleisteten Rechte unterschiedlich, der Zweck – der Schutz des einzelnen im Verfahren – aber immer derselbe. Während die deutschen Prozeßgrundrechte durchweg Verfassungsrang besitzen ist dies für die Garantien in Frankreich und England nicht durchgängig der Fall. Die deutschen Prozeßgrundrechte weisen ferner eine enge Verknüpfung mit dem Rechtsstaatsprinzip auf. In England finden sich ähnliche Ansätze in Bezug auf das Konzept der rule of law, das sich als ein grundlegendes Verfassungsprinzip darstellt. In Frankreich existiert mit dem Konzept des État de droit zwar ein dem Rechtsstaatsprinzip vergleichbares Konzept. Dieses weist aber im Gegensatz zu dem deutschen und englischen Pendant keine direkten Verknüpfungen mit den Verfahrensrechten auf.
EinleitungErstes Kapitel: Prozeßgrundrechte in DeutschlandBegriff der Prozeßgrundrechte – Einzelne Prozeßgrundrechte – Gemeinsame Merkmale der deutschen Prozeßgrundrechte – Ergebnis für DeutschlandZweites Kapitel: Prozeßgrundrechte in FrankreichBegriff der Prozeßgrundrechte – Rechtsinstitute vergleichbaren Inhalts – Gemeinsame Merkmale der französischen Verfahrensgarantien und Vergleich mit den deutschen Prozeßgrundrechten – Ergebnis für FrankreichDrittes Kapitel: Prozeßgrundrechte in EnglandBegriff der Prozessgrundrechte und Grundprinzipien der englischen Verfassung – Rechtsinstitute vergleichbaren Inhalts – Gemeinsame Merkmale der untersuchten englischen Verfahrensgarantien und Vergleich mit den deutschen Prozeßgrundrechten – Ergebnis für EnglandViertes Kapitel: Schlußfolgerungen. Möglichkeit eines gemeinsamen ProzeßgrundrechtsbegriffsInhaltlich vergleichbare verfahrensrechtliche Institute in allen drei Rechtsordnungen – Rang innerhalb der Rechtsordnung und Verknüpfung mit grundlegenden Prinzipien – Gemeinsamer Prozeßgrundrechtsbegriff? – Weitergehende Folgerungen für einen gemeinsamen Grundrechtsbegriff – Ausblick: Entwicklungstendenzen der Rechtsordnungen im Hinblick auf ein ius commune europaeum bezüglich der VerfahrensrechteLiteratur- und Sachverzeichnis
Ausgangspunkt dieser rechtsvergleichenden Arbeit sind die deutschen Prozeßgrundrechte. Darunter werden nicht nur die ausdrücklich im Grundgesetz in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 genannten Verfahrensrechte verstanden, sondern auch das allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Hierbei konnte zunächst festgestellt werden, daß sowohl England als auch Frankreich den deutschen Prozeßgrundrechten inhaltlich weitgehend vergleichbare Institute kennen. Teilweise ist zwar der Umfang und Rang der gewährleisteten Rechte unterschiedlich, der Zweck – der Schutz des einzelnen im Verfahren – aber immer derselbe.
Ausgangspunkt dieser rechtsvergleichenden Arbeit sind die deutschen Prozeßgrundrechte. Darunter werden nicht nur die ausdrücklich im Grundgesetz in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 genannten Verfahrensrechte verstanden, sondern auch das allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Hierbei konnte zunächst festgestellt werden, daß sowohl England als auch Frankreich den deutschen Prozeßgrundrechten inhaltlich weitgehend vergleichbare Institute kennen. Teilweise ist zwar der Umfang und Rang der gewährleisteten Rechte unterschiedlich, der Zweck - der Schutz des einzelnen im Verfahren - aber immer derselbe.
Ausgangspunkt der rechtsvergleichenden Arbeit sind die deutschen Prozeßgrundrechte. Darunter wurden nicht nur die ausdrücklich im Grundgesetz in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 genannten Verfahrensrechte verstanden, sondern auch das allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Ausgehend von dieser Vergleichsbasis wurden funktionale Äquivalente in den Rechtsordnungen Englands und Frankreichs gesucht. Hierbei stellt die Autorin fest, daß sowohl England als auch Frankreich den deutschen Prozeßgrundrechten inhaltlich weitgehend vergleichbare Institute kennen. Teilweise ist zwar der Umfang der gewährleisteten Rechte unterschiedlich, der Zweck - der Schutz des einzelnen im Verfahren - aber immer derselbe. Während die deutschen Prozeßgrundrechte durchweg Verfassungsrang besitzen ist dies für die Garantien in Frankreich und England nicht durchgängig der Fall. Die deutschen Prozeßgrundrechte weisen ferner eine enge Verknüpfung mit dem Rechtsstaatsprinzip auf. In England finden sich ähnliche Ansätze in Bezug auf das Konzept der rule of law, das sich als ein grundlegendes Verfassungsprinzip darstellt. In Frankreich existiert mit dem Konzept des État de droit zwar ein dem Rechtsstaatsprinzip vergleichbares Konzept. Dieses weist aber im Gegensatz zu dem deutschen und englischen Pendant keine direkten Verknüpfungen mit den Verfahrensrechten auf.
Einleitung

Erstes Kapitel: Prozeßgrundrechte in Deutschland

Begriff der Prozeßgrundrechte - Einzelne Prozeßgrundrechte - Gemeinsame Merkmale der deutschen Prozeßgrundrechte - Ergebnis für Deutschland

Zweites Kapitel: Prozeßgrundrechte in Frankreich

Begriff der Prozeßgrundrechte - Rechtsinstitute vergleichbaren Inhalts - Gemeinsame Merkmale der französischen Verfahrensgarantien und Vergleich mit den deutschen Prozeßgrundrechten - Ergebnis für Frankreich

Drittes Kapitel: Prozeßgrundrechte in England

Begriff der Prozessgrundrechte und Grundprinzipien der englischen Verfassung - Rechtsinstitute vergleichbaren Inhalts - Gemeinsame Merkmale der untersuchten englischen Verfahrensgarantien und Vergleich mit den deutschen Prozeßgrundrechten - Ergebnis für England

Viertes Kapitel: Schlußfolgerungen. Möglichkeit eines gemeinsamen Prozeßgrundrechtsbegriffs

Inhaltlich vergleichbare verfahrensrechtliche Institute in allen drei Rechtsordnungen - Rang innerhalb der Rechtsordnung und Verknüpfung mit grundlegenden Prinzipien - Gemeinsamer Prozeßgrundrechtsbegriff? - Weitergehende Folgerungen für einen gemeinsamen Grundrechtsbegriff - Ausblick: Entwicklungstendenzen der Rechtsordnungen im Hinblick auf ein ius commune europaeum bezüglich der Verfahrensrechte

Literatur- und Sachverzeichnis
Dissertationsschrift


Über den Autor



Studium der Rechtswissenschaften in Mannheim und der Universität von Angers/Frankreich. Referendariat von 1998 bis 2000 beim OLG Zweibrücken. 2001 bis 2003 Forschungsreferentin am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer. Danach Referentin in der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Von 2006 bis 2007 Austauschbeamtin des Deutschen Bundestages bei der französischen Nationalversammlung in Paris. Von 2007 bis 2009 Abordnung in das Justiziariat der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und ab 2009 Referentin für Rechtspolitik im Büro des Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Dr. Günter Krings MdB.


Inhaltsverzeichnis

EinleitungnnErstes Kapitel: Prozeßgrundrechte in DeutschlandnnBegriff der Prozeßgrundrechte - Einzelne Prozeßgrundrechte - Gemeinsame Merkmale der deutschen Prozeßgrundrechte - Ergebnis für DeutschlandnnZweites Kapitel: Prozeßgrundrechte in FrankreichnnBegriff der Prozeßgrundrechte - Rechtsinstitute vergleichbaren Inhalts - Gemeinsame Merkmale der französischen Verfahrensgarantien und Vergleich mit den deutschen Prozeßgrundrechten - Ergebnis für FrankreichnnDrittes Kapitel: Prozeßgrundrechte in EnglandnnBegriff der Prozessgrundrechte und Grundprinzipien der englischen Verfassung - Rechtsinstitute vergleichbaren Inhalts - Gemeinsame Merkmale der untersuchten englischen Verfahrensgarantien und Vergleich mit den deutschen Prozeßgrundrechten - Ergebnis für EnglandnnViertes Kapitel: Schlußfolgerungen. Möglichkeit eines gemeinsamen ProzeßgrundrechtsbegriffsnnInhaltlich vergleichbare verfahrensrechtliche Institute in allen drei Rechtsordnungen - Rang innerhalb der Rechtsordnung und Verknüpfung mit grundlegenden Prinzipien - Gemeinsamer Prozeßgrundrechtsbegriff? - Weitergehende Folgerungen für einen gemeinsamen Grundrechtsbegriff - Ausblick: Entwicklungstendenzen der Rechtsordnungen im Hinblick auf ein ius commune europaeum bezüglich der VerfahrensrechtennLiteratur- und Sachverzeichnis


Klappentext



Ausgangspunkt der rechtsvergleichenden Arbeit sind die deutschen Prozeßgrundrechte. Darunter wurden nicht nur die ausdrücklich im Grundgesetz in den Art. 19 Abs. 4, 101 und 103 genannten Verfahrensrechte verstanden, sondern auch das allgemeine Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Ausgehend von dieser Vergleichsbasis wurden funktionale Äquivalente in den Rechtsordnungen Englands und Frankreichs gesucht. Hierbei stellt die Autorin fest, daß sowohl England als auch Frankreich den deutschen Prozeßgrundrechten inhaltlich weitgehend vergleichbare Institute kennen. Teilweise ist zwar der Umfang der gewährleisteten Rechte unterschiedlich, der Zweck - der Schutz des einzelnen im Verfahren - aber immer derselbe. Während die deutschen Prozeßgrundrechte durchweg Verfassungsrang besitzen ist dies für die Garantien in Frankreich und England nicht durchgängig der Fall. Die deutschen Prozeßgrundrechte weisen ferner eine enge Verknüpfung mit dem Rechtsstaatsprinzip auf. In England finden sich ähnliche Ansätze in Bezug auf das Konzept der rule of law, das sich als ein grundlegendes Verfassungsprinzip darstellt. In Frankreich existiert mit dem Konzept des État de droit zwar ein dem Rechtsstaatsprinzip vergleichbares Konzept. Dieses weist aber im Gegensatz zu dem deutschen und englischen Pendant keine direkten Verknüpfungen mit den Verfahrensrechten auf.



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