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Die Haftung für culpa in contrahendo im IPR und IZVR.
Dissertationsschrift
Alexander Henk

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Produktbeschreibung

Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wie die Haftung für culpa in contrahendo (c.i.c.) im IPR und IZVR zu qualifizieren ist. Die Lösung des Problems der Qualifikation dieses Rechtsinstituts ist wegen dessen dogmatischer »Zwitterstellung« zwischen vertraglicher und deliktischer Verantwortung seit langem umstritten. Aufgrund der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission für das auf vertragliche bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (»Rom I« und »Rom II«) sowie im prozessualen Bereich aufgrund der »Tacconi«-Entscheidung des EuGH hat das Problem in der jüngsten Vergangenheit wieder an Aktualität gewonnen.Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen.
Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Die culpa in contrahendo im deutschen materiellen Recht: Entwicklung und Funktion der culpa in contrahendo im materiellen Recht - Fallgruppen der culpa in contrahendo - Fazit - C. Die Rechtsquellen des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts sowie die Bedeutung der Qualifikation der c.i.c.: Internationales Privatrecht - Internationales Zivilprozessrecht - Ergebnis - D. Anzuwendende Qualifikationsmethoden: Begriff und Gegenstand der Qualifikation - Qualifikationsmethoden - Ergebnis - E. Abbruch von Vertragsverhandlungen - F. Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages - G. Herbeiführung eines nicht erwartungsgerechten Vertrages / Aufklärungspflichtverletzung - H. Verletzung von Integritätsinteressen - I. Dritthaftung - J. Zusammenfassung der Ergebnisse: Abbruch von Vertragsverhandlungen - Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages - Herbeiführung eines nicht erwartungsgerechten Vertrages - Verletzung von Integritätsinteressen - Dritthaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens - Dritthaftung wegen Inanspruchnahme typisierten Vertrauens - Dritthaftung wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses - Kollisionsrechtliche Regelung der vorvertraglichen Haftung de lege ferenda - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis
Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wie die Haftung für culpa in contrahendo (c.i.c.) im IPR und IZVR zu qualifizieren ist. Die Lösung des Problems der Qualifikation dieses Rechtsinstituts ist wegen dessen dogmatischer »Zwitterstellung« zwischen vertraglicher und deliktischer Verantwortung seit langem umstritten. Aufgrund der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission für das auf vertragliche bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (»Rom I« und »Rom II«) sowie im prozessualen Bereich aufgrund der »Tacconi«-Entscheidung des EuGH hat das Problem in der jüngsten Vergangenheit wieder an Aktualität gewonnen.

Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen.
Aus dem Inhalt:
- A. Einleitung- B. Die culpa in contrahendo im deutschen materiellen Recht: Entwicklung und Funktion der culpa in contrahendo im materiellen Recht
- Fallgruppen der culpa in contrahendo
- Fazit
- C. Die Rechtsquellen des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts sowie die Bedeutung der Qualifikation der c.i.c.: Internationales Privatrecht
- Internationales Zivilprozessrecht
- Ergebnis
- D. Anzuwendende Qualifikationsmethoden: Begriff und Gegenstand der Qualifikation
- Qualifikationsmethoden
- Ergebnis
- E. Abbruch von Vertragsverhandlungen
- F. Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages
- G. Herbeiführung eines nicht erwartungsgerechten Vertrages / Aufklärungspflichtverletzung
- H. Verletzung von Integritätsinteressen
- I. Dritthaftung
- J. Zusammenfassung der Ergebnisse: Abbruch von Vertragsverhandlungen
- Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages
- Herbeiführung eines nicht erwartungsgerechten Vertrages
- Verletzung von Integritätsinteressen
- Dritthaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
- Dritthaftung wegen Inanspruchnahme typisierten Vertrauens
- Dritthaftung wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses
- Kollisionsrechtliche Regelung der vorvertraglichen Haftung de lege ferenda
- Literaturverzeichnis
- Sachwortverzeichnis
Dissertationsschrift

Inhaltsverzeichnis



Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Die culpa in contrahendo im deutschen materiellen Recht: Entwicklung und Funktion der culpa in contrahendo im materiellen Recht - Fallgruppen der culpa in contrahendo - Fazit - C. Die Rechtsquellen des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts sowie die Bedeutung der Qualifikation der c.i.c.: Internationales Privatrecht - Internationales Zivilprozessrecht - Ergebnis - D. Anzuwendende Qualifikationsmethoden: Begriff und Gegenstand der Qualifikation - Qualifikationsmethoden - Ergebnis - E. Abbruch von Vertragsverhandlungen - F. Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages - G. Herbeiführung eines nicht erwartungsgerechten Vertrages / Aufklärungspflichtverletzung - H. Verletzung von Integritätsinteressen - I. Dritthaftung - J. Zusammenfassung der Ergebnisse: Abbruch von Vertragsverhandlungen - Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages - Herbeiführung eines nicht erwartungsgerechten Vertrages - Verletzung von Integritätsinteressen - Dritthaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens - Dritthaftung wegen Inanspruchnahme typisierten Vertrauens - Dritthaftung wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses - Kollisionsrechtliche Regelung der vorvertraglichen Haftung de lege ferenda - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis


Klappentext

Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wie die Haftung für culpa in contrahendo (c.i.c.) im IPR und IZVR zu qualifizieren ist. Die Lösung des Problems der Qualifikation dieses Rechtsinstituts ist wegen dessen dogmatischer »Zwitterstellung« zwischen vertraglicher und deliktischer Verantwortung seit langem umstritten. Aufgrund der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission für das auf vertragliche bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (»Rom I« und »Rom II«) sowie im prozessualen Bereich aufgrund der »Tacconi«-Entscheidung des EuGH hat das Problem in der jüngsten Vergangenheit wieder an Aktualität gewonnen.nnDer Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen.



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