Die Arbeit untersucht die strafrechtlichen Änderungen, mit denen der Bundestag 1994 im "Verbrechensbekämpfungsgesetz" auf die Welle fremdenfeindlicher Gewalt reagierte. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, daß das dabei festgeschriebene Verbot der "Auschwitz-Lüge" in dieser Form verfassungsrechtlich nicht zu halten ist. Auch betrachtet er die Neuregelungen als weitgehend verfehlt ("symbolische Gesetzgebung"), weil sie von Annahmen über die ins Auge gefaßten Täter ausgingen, die der Verfasser anhand kriminologischer Studien widerlegt. Zugleich tritt er Vorwürfen entgegen, Justiz und Polizei seien gegenüber den Ausschreitungen "auf dem rechten Auge blind" gewesen, was durch eine eingehende Untersuchung der Rechtsprechung belegt wird. Dies wird eingebettet in eine umfassende Analyse der Geschichte des politischen Strafrechts.
Aus dem Inhalt: Fremdenfeindliche Gewaltwelle - Staatliche Reaktionen - Zeitgeschichtlicher Hintergrund - Täter-Analyse - "Kommunistenverfolgung" nach 1945 - "Anti-Terror-Gesetze" - Novellen gegen Neonazismus - Kontinuität seit den Sozialistengesetzen? - Verstoß gegen Meinungsfreiheit oder Bestimmtheitsgrundsatz? - Sperre durch Art. 18, 21 GG? - Art. 139 GG.
Der Autor: Joachim Jahn wurde 1959 geboren. Erstes juristisches Staatsexamen 1989 in Hannover. Seither Politikredakteur, Promotion 1998.
Über den Autor
Der Autor: Joachim Jahn wurde 1959 geboren. Erstes juristisches Staatsexamen 1989 in Hannover. Seither Politikredakteur, Promotion 1998.
Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Fremdenfeindliche Gewaltwelle - Staatliche Reaktionen - Zeitgeschichtlicher Hintergrund - Täter-Analyse - «Kommunistenverfolgung» nach 1945 - «Anti-Terror-Gesetze» - Novellen gegen Neonazismus - Kontinuität seit den Sozialistengesetzen? - Verstoß gegen Meinungsfreiheit oder Bestimmtheitsgrundsatz? - Sperre durch Art. 18, 21 GG? - Art. 139 GG.
Klappentext
Die Arbeit untersucht die strafrechtlichen Änderungen, mit denen der Bundestag 1994 im «Verbrechensbekämpfungsgesetz» auf die Welle fremdenfeindlicher Gewalt reagierte. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, daß das dabei festgeschriebene Verbot der «Auschwitz-Lüge» in dieser Form verfassungsrechtlich nicht zu halten ist. Auch betrachtet er die Neuregelungen als weitgehend verfehlt («symbolische Gesetzgebung»), weil sie von Annahmen über die ins Auge gefaßten Täter ausgingen, die der Verfasser anhand kriminologischer Studien widerlegt. Zugleich tritt er Vorwürfen entgegen, Justiz und Polizei seien gegenüber den Ausschreitungen «auf dem rechten Auge blind» gewesen, was durch eine eingehende Untersuchung der Rechtsprechung belegt wird. Dies wird eingebettet in eine umfassende Analyse der Geschichte des politischen Strafrechts.