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Sanktion schuldnerseitiger Insolvenzverursachung durch Vermögensdispositionen - unter besonderer Berücksichtigung der §§ 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 StGB, 823 Abs. 2, 826 BGB (KTS 50)
von Dr. Friedrich Graf von Spee
Dr. Friedrich Graf von Spee

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Sanktion schuldnerseitiger Insolvenzverursachung durch Vermögensdispositionen - unter besonderer Berücksichtigung der §§ 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 StGB, 823 Abs. 2, 826 BGB (KTS 50)

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Produktbeschreibung

Die Suche nach Sanktionsmöglichkeiten für das Phänomen der »Existenzvernichtung« von Kapitalgesellschaften durch ihre Gesellschafter (handelnd in Kollusion mit den Geschäftsleitern) beschäftigt das Gesellschaftsrecht seit Jahrzehnten. In Ermangelung expliziter gesetzlicher Regelungen wurden vielfach rechtsfortbildende Konzepte entwickelt, etwa unter den Stichworten »Durchgriffshaftung« und »qualifiziert-faktischer Konzern«. Die Rechtsprechung des II. BGH-Zivilsenates hat sich nach mehreren Richtungswechseln schließlich im Jahre 2007 im »Trihotel«-Urteil (II ZR 3/04) für eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aus der deliktischen Haftungsnorm des § 826 BGB ausgesprochen.

Dabei ist in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion jedoch weitgehend unbeachtet geblieben, dass seit der Reform des Wirtschaftsstrafrechts im Jahre 1976 mit den §§ 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 StGB Straftatbestände vorliegen, die die schuldnerseitige Verursachung der Insolvenz explizit erfassen. Über § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB finden diese Straftatbestände auch auf die Vertretungsorgane rechtlich verselbstständigter Verbände umfassende Anwendung. Letzteres hat der 3. BGH-Strafsenat im Jahre 2012 unter Aufgabe der einschränkenden sog. »Interessentheorie« klargestellt (3 StR 118/11).

Der Verfasser nimmt diese explizite strafrechtliche Insolvenzverursachungssanktion zum Ausgangspunkt, um ein straf- und zivilrechtliches Sanktionsregime zu entwickeln, das sowohl auf natürliche Personen als auch auf rechtlich verselbstständigte Verbände gleichermaßen Anwendung finden muss. Insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 283 Abs. 2 StGB leitet er eine Außenhaftung der Geschäftsleiter und Gesellschafter ab, die eine Existenzvernichtung ihrer Gesellschaft bewusst herbeiführen. Aus Schuldnerperspektive verdeutlicht das Werk also die Gefahren straf- und zivilrechtlicher Sanktionierung schuldnerseitiger Insolvenzverursachung. Aus Gläubigerperspektive bietet es einen neuartigen Ansatz zur Haftbarmachung von Geschäftsleitern und Gesellschaftern. Dabei werden insbesondere die Tatbestandsmerkmale des § 283 StGB und des § 14 StGB detailliert erläutert und ihre Bedeutung für das Zivil- und Insolvenzrecht untermauert.

Aus dem Inhalt (Überschriften abgekürzt):

Eingangsteil

Teil 1: Sanktion »bewusster schuldnerseitiger Insolvenzverursachung« durch eine natürliche Person 

A. Einleitung
B. Insolvenzverursachungssanktion durch das Insolvenzstrafrecht
C. Insolvenzverursachungssanktion durch zivilrechtliche Haftungsregelungen
D. Zusammenfassung

Teil 2: Sanktion »bewusster schuldnerseitiger Insolvenzverursachung« durch einen Verband

A. Einleitung
B. Fokus auf das Gläubigerrisiko »konsentierter Insolvenzverursachung«
C. Sanktion durch Inpflichtnahme des Vertretungsorgans für den Verband
D. Sanktion der Verbandsmitglieder als Teilnehmer gem. §§ 26, 27 StGB, 830 Abs. 2 BGB
E. Zusammenfassung

Teil 3: Verteidigung bzw. Abgrenzung gegenüber konkurrierenden Sanktionsmodellen

A. Einleitung
B. Neuigkeitswert des hier vertretenen Sanktionskonzeptes
C. Verteidigung gegen das Konzept einer Außenhaftung der Verbandsmitglieder aus § 826 BGB
D. Verteidigung gegen sog. »Durchgriffslehren«
E. Abgrenzung gegenüber Sanktionskonzepten unter Fokus auf »Unrecht gegenüber dem Verband«
F. Abgrenzung gegenüber verbandsrechtlichen Sanktionsmechanismen
G. Gewährleistung eines Grundbestandes an Gläubigerschutz
H. Zusammenfassung

Schlussteil



Die Suche nach Sanktionsmöglichkeiten für das Phänomen der "Existenzvernichtung" von Kapitalgesellschaften durch ihre Gesellschafter (handelnd in Kollusion mit den Geschäftsleitern) beschäftigt das Gesellschaftsrecht seit Jahrzehnten. In Ermangelung expliziter gesetzlicher Regelungen wurden vielfach rechtsfortbildende Konzepte entwickelt, etwa unter den Stichworten "Durchgriffshaftung" und "qualifiziert-faktischer Konzern". Die Rechtsprechung des II. BGH-Zivilsenates hat sich nach mehreren Richtungswechseln schließlich im Jahre 2007 im "Trihotel"-Urteil (II ZR 3/04) für eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aus der deliktischen Haftungsnorm des
826 BGB ausgesprochen.

Dabei ist in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion jedoch weitgehend unbeachtet geblieben, dass seit der Reform des Wirtschaftsstrafrechts im Jahre 1976 mit den

283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 StGB Straftatbestände vorliegen, die die schuldnerseitige Verursachung der Insolvenz explizit erfassen. Über
14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB finden diese Straftatbestände auch auf die Vertretungsorgane rechtlich verselbstständigter Verbände umfassende Anwendung. Letzteres hat der 3. BGH-Strafsenat im Jahre 2012 unter Aufgabe der einschränkenden sog. "Interessentheorie" klargestellt (3 StR 118/11).

Der Verfasser nimmt diese explizite strafrechtliche Insolvenzverursachungssanktion zum Ausgangspunkt, um ein straf- und zivilrechtliches Sanktionsregime zu entwickeln, das sowohl auf natürliche Personen als auch auf rechtlich verselbstständigte Verbände gleichermaßen Anwendung finden muss. Insbesondere aus
823 Abs. 2 BGB i.V.m.

14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 283 Abs. 2 StGB leitet er eine Außenhaftung der Geschäftsleiter und Gesellschafter ab, die eine Existenzvernichtung ihrer Gesellschaft bewusst herbeiführen. Aus Schuldnerperspektive verdeutlicht das Werk also die Gefahren straf- und zivilrechtlicher Sanktionierung schuldnerseitiger Insolvenzverursachung. Aus Gläubigerperspektive bietet es einen neuartigen Ansatz zur Haftbarmachung von Geschäftsleitern und Gesellschaftern. Dabei werden insbesondere die Tatbestandsmerkmale des
283 StGB und des
14 StGB detailliert erläutert und ihre Bedeutung für das Zivil- und Insolvenzrecht untermauert.

Aus dem Inhalt (Überschriften abgekürzt):

Eingangsteil

Teil 1: Sanktion "bewusster schuldnerseitiger Insolvenzverursachung" durch eine natürliche Person

A. Einleitung

B. Insolvenzverursachungssanktion durch das Insolvenzstrafrecht

C. Insolvenzverursachungssanktion durch zivilrechtliche Haftungsregelungen

D. Zusammenfassung

Teil 2: Sanktion "bewusster schuldnerseitiger Insolvenzverursachung" durch einen Verband

A. Einleitung

B. Fokus auf das Gläubigerrisiko "konsentierter Insolvenzverursachung"

C. Sanktion durch Inpflichtnahme des Vertretungsorgans für den Verband

D. Sanktion der Verbandsmitglieder als Teilnehmer gem.

26, 27 StGB, 830 Abs. 2 BGB

E. Zusammenfassung

Teil 3: Verteidigung bzw. Abgrenzung gegenüber konkurrierenden Sanktionsmodellen

A. Einleitung

B. Neuigkeitswert des hier vertretenen Sanktionskonzeptes

C. Verteidigung gegen das Konzept einer Außenhaftung der Verbandsmitglieder aus
826 BGB

D. Verteidigung gegen sog. "Durchgriffslehren"

E. Abgrenzung gegenüber Sanktionskonzepten unter Fokus auf "Unrecht gegenüber dem Verband"

F. Abgrenzung gegenüber verbandsrechtlichen Sanktionsmechanismen

G. Gewährleistung eines Grundbestandes an Gläubigerschutz

H. Zusammenfassung

Schlussteil

Die Suche nach Sanktionsmöglichkeiten für das Phänomen der »Existenzvernichtung« von Kapitalgesellschaften durch ihre Gesellschafter (handelnd in Kollusion mit den Geschäftsleitern) beschäftigt das Gesellschaftsrecht seit Jahrzehnten. In Ermangelung expliziter gesetzlicher Regelungen wurden vielfach rechtsfortbildende Konzepte entwickelt, etwa unter den Stichworten »Durchgriffshaftung« und »qualifiziert-faktischer Konzern«. Die Rechtsprechung des II. BGH-Zivilsenates hat sich nach mehreren Richtungswechseln schließlich im Jahre 2007 im »Trihotel«-Urteil (II ZR 3/04) für eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aus der deliktischen Haftungsnorm des 826 BGB ausgesprochen.

Dabei ist in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion jedoch weitgehend unbeachtet geblieben, dass seit der Reform des Wirtschaftsstrafrechts im Jahre 1976 mit den 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 StGB Straftatbestände vorliegen, die die schuldnerseitige Verursachung der Insolvenz explizit erfassen. Über 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB finden diese Straftatbestände auch auf die Vertretungsorgane rechtlich verselbstständigter Verbände umfassende Anwendung. Letzteres hat der 3. BGH-Strafsenat im Jahre 2012 unter Aufgabe der einschränkenden sog. »Interessentheorie« klargestellt (3 StR 118/11).

Der Verfasser nimmt diese explizite strafrechtliche Insolvenzverursachungssanktion zum Ausgangspunkt, um ein straf- und zivilrechtliches Sanktionsregime zu entwickeln, das sowohl auf natürliche Personen als auch auf rechtlich verselbstständigte Verbände gleichermaßen Anwendung finden muss. Insbesondere aus 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 283 Abs. 2 StGB leitet er eine Außenhaftung der Geschäftsleiter und Gesellschafter ab, die eine Existenzvernichtung ihrer Gesellschaft bewusst herbeiführen. Aus Schuldnerperspektive verdeutlicht das Werk also die Gefahren straf- und zivilrechtlicher Sanktionierung schuldnerseitiger Insolvenzverursachung. Aus Gläubigerperspektive bietet es einen neuartigen Ansatz zur Haftbarmachung von Geschäftsleitern und Gesellschaftern. Dabei werden insbesondere die Tatbestandsmerkmale des 283 StGB und des 14 StGB detailliert erläutert und ihre Bedeutung für das Zivil- und Insolvenzrecht untermauert.

Aus dem Inhalt (Überschriften abgekürzt):

Eingangsteil

Teil 1: Sanktion »bewusster schuldnerseitiger Insolvenzverursachung« durch eine natürliche Person 

A. Einleitung
B. Insolvenzverursachungssanktion durch das Insolvenzstrafrecht
C. Insolvenzverursachungssanktion durch zivilrechtliche Haftungsregelungen
D. Zusammenfassung

Teil 2: Sanktion »bewusster schuldnerseitiger Insolvenzverursachung« durch einen Verband

A. Einleitung
B. Fokus auf das Gläubigerrisiko »konsentierter Insolvenzverursachung«
C. Sanktion durch Inpflichtnahme des Vertretungsorgans für den Verband
D. Sanktion der Verbandsmitglieder als Teilnehmer gem. 26, 27 StGB, 830 Abs. 2 BGB
E. Zusammenfassung

Teil 3: Verteidigung bzw. Abgrenzung gegenüber konkurrierenden Sanktionsmodellen

A. Einleitung
B. Neuigkeitswert des hier vertretenen Sanktionskonzeptes
C. Verteidigung gegen das Konzept einer Außenhaftung der Verbandsmitglieder aus 826 BGB
D. Verteidigung gegen sog. »Durchgriffslehren«
E. Abgrenzung gegenüber Sanktionskonzepten unter Fokus auf »Unrecht gegenüber dem Verband«
F. Abgrenzung gegenüber verbandsrechtlichen Sanktionsmechanismen
G. Gewährleistung eines Grundbestandes an Gläubigerschutz
H. Zusammenfassung

Schlussteil



Über den Autor

Friedrich Graf von Spee


Klappentext

Die Suche nach Sanktionsmöglichkeiten für das Phänomen der »Existenzvernichtung« von Kapitalgesellschaften durch ihre Gesellschafter (handelnd in Kollusion mit den Geschäftsleitern) beschäftigt das Gesellschaftsrecht seit Jahrzehnten. In Ermangelung expliziter gesetzlicher Regelungen wurden vielfach rechtsfortbildende Konzepte entwickelt, etwa unter den Stichworten »Durchgriffshaftung« und »qualifiziert-faktischer Konzern«. Die Rechtsprechung des II. BGH-Zivilsenates hat sich nach mehreren Richtungswechseln schließlich im Jahre 2007 im »Trihotel«-Urteil (II ZR 3/04) für eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aus der deliktischen Haftungsnorm des § 826 BGB ausgesprochen. nnDabei ist in der gesellschaftsrechtlichen Diskussion jedoch weitgehend unbeachtet geblieben, dass seit der Reform des Wirtschaftsstrafrechts im Jahre 1976 mit den §§ 283 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 StGB Straftatbestände vorliegen, die die schuldnerseitige Verursachung der Insolvenz explizit erfassen. Über § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB finden diese Straftatbestände auch auf die Vertretungsorgane rechtlich verselbstständigter Verbände umfassende Anwendung. Letzteres hat der 3. BGH-Strafsenat im Jahre 2012 unter Aufgabe der einschränkenden sog. »Interessentheorie« klargestellt (3 StR 118/11). n



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